Die Grenzübertrittsbescheinigung Stand: 07/2008
Von Rechtsanwalt Arne Städe 2.7.2008 | Ratgeber - Ausländerrecht | 5294 Aufrufe Mehr zum Thema:Grenzübertrittsbescheinigung, Ausländer, Ausreise
Mit der Abschiebungsandrohung oder im Rahmen der Festsetzung einer Ausreisefrist stellt die zuständige Ausländerbehörde eine „Grenzübertrittsbescheinigung“ - kurz: GÜB - aus. Es handelt sich hierbei um ein Schriftstück (Vordruck), das bei der freiwilligen Ausreise den Grenzübertritt dokumentieren soll.
Die Grenzübertrittsbescheinigung ist aber gerade kein Aufenthaltstitel oder eine Duldungsbescheinigung! Das Schriftstück soll vom ausreisenden Ausländer bei der Ausreise der Grenzbehörde oder bei der deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden, die dann den Grenzübertritt bescheinigt. Die Grenzübertrittsbescheinigung wird durch die Grenzbehörde oder die Auslandsvertretung dann an die Ausländerbehörde in Deutschland zurückgesandt.
Arne Städe
Hamburg
Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Betäubungsmittelrecht, Jugendstrafrecht, Strafrecht
Rechtsanwalt Arne Städe



