Die GmbH nach polnischem Recht

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Einleitung

Zur Vermeidung des persönlichen Haftungsrisikos empfiehlt es sich für ausländische Unternehmer, die sich in Polen betätigen möchten, dies im Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (pol. : Spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia, Abk. : Sp. z o.o.) zu tun. Was ist bei der Gründung zu beachten und was sind die Besonderheiten dieser Unternehmensrechtsform in Polen?

Grundlagen

Die Sp. z o.o. besitzt Rechtspersönlichkeit, die Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage, bei den Gesellschaftern kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln (auch ausländische), es ist auch die Ein-Mann-GmbH zulässig, der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden, es sind sowohl Bar- als auch Sacheinlagen möglich, die Gesellschaft wird durch den/die  Geschäftsführer vertreten, das andere obligatorische Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung, die Firma der Gesellschaft muss zumindest den Zusatz „Spolka z o.o.“ oder „Sp. z o.o.“ enthalten. Soweit die Ähnlichkeiten, wo bestehen Unterschiede zur deutschen GmbH?

Eintragungsverfahren

Seit Januar 2009 reichen schon 5.000,- PLN (umgerechnet 1.250,- EUR) an Stammkapital zur Gründung der Gesellschaft. Die Einlagen müssen bei der Gründung allerdings zu 100 % erbracht sein.

Die Gründungsverfahren gestaltet sich folgendermaßen:

1)      Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Vertrag muss zumindest enthalten: Namen und Anschriften des/der Gesellschafter(s), die Höhe der Stammeinlage, die den Gesellschaftern zustehenden Anteile, Firma der Gesellschaft, deren Sitz, den Gegenstand des Unternehmens,  die Bestimmung, ob ein Gesellschafter über mehr als einen Anteil verfügen darf. Die Notarskosten sind abhängig von der Höhe des Stammkapitals und betragen bei einem Stammkapital von 50.000,- PLN ca. 1.700,- PLN brutto (inklusive Abschriften und der Steuer für zivilrechtliche Handlungen).

2)      Berufung der Geschäftsführung (falls nicht schon bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages  geschehen).

3)      Erbringung der Einlagen.

4)      Antrag auf Eintragung an das zuständige Registergericht. Dem Antrag sind beizufügen: Gesellschaftsvertrag, Erklärung der Geschäftsführung, dass die Einlagen vollständig erbracht wurden, Liste der Gesellschafter, Unterschriftenmuster der Geschäftsführer. Die Gerichtskosten betragen 1.500,- PLN inklusive Gebühren für die Veröffentlichung der Eintragung.

5)      Die Gesellschaft muss noch beim Statistikamt, beim Finanzamt und bei der Sozialversicherungskasse (ZUS) gemeldet werden.

GmbH in Gründung

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die Sp. z o.o. w organizacji (GmbH in Gründung), die zwar keine juristische Person ist aber Rechtsfähigkeit besitzt, so dass sie schon am Geschäftsleben teilnehmen kann. ACHTUNG: Für während dieser Phase entstandene Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen.

Buchführung

Unabhängig von der Höhe der Umsätze unterliegen Kapitalgesellschaften in Polen von Anfang der vollen Buchführungspflicht (im Gegensatz zum Einzelunternehmer, der grundsätzlich im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung seinen Gewinn ermitteln darf).

Steuern

Die Sp. z o.o.  zahlt pauschal 19 % Körperschaftssteuer. Eine Gewerbesteuer gibt es nicht.  Die Gesellschafter zahlen weitere 19 % Abgeltungssteuer, es sei denn, sie legen eine Ansässigkeitsbescheinigung für die BRD vor.  In diesem Falle zahlen juristische Personen, die an der Sp. z o.o. beteiligt sind, je nach Dauer der Beteiligung und Beteiligungsanteil 0 %, 5 % oder  15 % Abgeltungssteuer, natürliche Personen stets 15 %. Die in Polen gezahlten Steuern werden insoweit auf die in der BRD zu zahlenden Steuern angerechnet.

Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer muss ständig die Finanzlage der Gesellschaft kontrollieren und beim Vorliegen der Voraussetzungen den Insolvenzantrag stellen. Ein Insolvenzantrag ist zu stellen, sobald die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann oder die Summe der Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft übersteigt. Stellt der Geschäftsführer den insolvenzantrag zu spät, so haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber persönlich für den daraus entstandenen Schaden.

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