Die GmbH kennt keinen "Sprecher der Geschäftsführung"

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Aufgepasst bei der Handelsregisteranmeldung!

Das Oberlandesgericht München hat am 05.03.2012 (Az. : 31 Wx 47/12) entschieden, dass in das Handelsregister die Funktion eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH als „Sprecher der Geschäftsführung“ nicht eingetragen werden kann.  Rechtsanwalt Tietz über eine interessante Entscheidung aus dem Handelsregisterrecht.  

1. Der Fall:

Eine GmbH möchte die folgende Eintragung zum Handelsregister anmelden:

"Zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft wurde A bestellt.

Die Vertretung durch den neuen Geschäftsführer ist geregelt wie folgt: Er vertritt die Gesellschaft gemäß der Satzung. B, bisher bereits Geschäftsführer der Gesellschaft, ist jetzt Sprecher der Geschäftsführung."

Das Registergericht beanstandete, dass der bisherige Geschäftsführer nicht als Sprecher der Geschäftsführung eingetragen werden könne. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.

2. Die Entscheidung:

Die Beschwerde wurde abgewiesen, eine Eintragung als "Sprecher der Geschäftsführung" ist nicht möglich, da nicht eintragungsfähig.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der von der Beschwerdeführerin zur Eintragung  angemeldete Tatsache entweder um eine eintragungspflichtige oder um eine zwar nicht eintragungspflichtige, aber eintragungsfähige Tatsache handeln würde. Beides ist nicht der Fall.

 Weder kennt das Gesetz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Stellung eines " Sprechers der Geschäftsführung " noch sieht § 43 Ziffer 4 Handelsregisterverordnung (HRV) für eine solche Funktion eine Eintragungspflicht vor.

Verbreitet ist eine besondere Bezeichnung des Leitungsorganes lediglich bei der  Aktiengesellschaft bzw. der Societas Europaea ("SE"). Für diese Gesellschaften sieht  § 43 Ziffer 4b HRV vor, dass der  Vorsitzende des Vorstandes bzw. des Leitungsorgans bei der Eintragung besonders zu bezeichnen ist. Allerdings sind diese Regelungen auf die GmbH nicht entsprechend anzuwenden. Denn die sachliche Rechtsfertigung hierfür liegt allein im Aktiengesetz (vgl. § 84 Abs. 2 AktG). Die GmbH kennt eine solche herausgehobene Stellung eines von mehreren Mitgliedern des Vertretungsorgans nicht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellte die zur Eintragung angemeldete Funktion des bisherigen Geschäftsführers auch keine eintragungsfähige Tatsache dar. Es ist anerkannt, dass auch nicht eintragungspflichtige Tatsachen grundsätzlich eintragungsfähig sein können. Dabei ist aber mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Zurückhaltung geboten.

Das Handelsregister hat nämlich nicht die Aufgabe, sonstige Rechtsverhältnisse der Unternehmer und Unternehmen darzustellen, insbesondere nicht solche internen Verhältnisse, die z.B. auf die Vertretung des Rechtsträgers durch Organe oder Prokuristen keinen Einfluss haben.

Insbesondere darf das Handelsregister durch solche Eintragungen nicht unübersichtlich werden. Dies ließe sich bei einer Eintragung der Funktion "Sprecher der Geschäftsführung" jedoch nicht ausschließen. Eine solche Eintragung weist einem der Geschäftsführer eine hervorgehobene Stellung zu. Sie erweckt den Eindruck, dass dieser ermächtigt ist, allein im Namen für die Gesellschaft im Rechtsverkehr aufzutreten. Dies steht nicht mit der allgemeinen Vertretungsregelung der GmbH in Einklang. Die für den Rechtsverkehr gebotene Eindeutigkeit und Klarheit dieser Vertretungsregelung wäre bei Eintragung der Funktion nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen ist ein unabweisbares Bedürfnis für die Eintragung dieser an sich nicht eintragspflichtigen Tatsache in das Handelsregister nicht ersichtlich.

3. Das Fazit

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Handelsregister sollte nicht durch unklare und im Gesetz nicht vorgesehene Bezeichnungen „aufgebläht“ werden. Schließlich soll es dem Verkehrskreis schnell und übersichtlich Einblick in die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Unternehmens geben. Sofern Sie in „Ihrer“ GmbH die Befugnisse innerhalb der Geschäftsführung regeln möchten, empfehlen sich hierfür ein interner Geschäftsverteilungsplan oder ausdrückliche Rahmenbedingungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag.  Möglicherweise ist auch eine entsprechende Regelung in der Satzung sinnvoll. In jedem Fall empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung, um Wirksamkeit der gewünschten Kompetenzverteilung zu erreichen.

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