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Die GmbH: Für die Einzelperson als Rechtsform bald ein Auslaufmodell?

Von Rechtsanwältin Claudia Daferner
3.4.2006 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 8457 Aufrufe
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Gmbh, Gesellschafter, Haftung, Limited

Von Rechtsanwältin Claudia Daferner

Der Existenzgründer aus dem Mittelstand wählt gerne die Ein-Mann-GmbH, weil er zunächst mitdieser Unternehmensform seine Haftung auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt. Sollteallerdings das eigene Geld als Startsumme nicht ausreichen, ändert sich im Bankgespräch dieSituation recht schnell. Der Kredit wird nämlich häufig durch das Privatvermögen gesichert. Undauch bei gewissen Einkäufen verlangen Lieferanten, dass der Unternehmer persönlich dafüreinsteht.

Will die Einzelperson sein Geschäft allein führen, nimmt sie in der Rechtsform der GmbH eineDoppelrolle ein: Der Unternehmer ist selbstständiger Alleingesellschafter und gleichzeitig alsGeschäftsführer angestellt. Der Geschäftsführer ist hier in der Regel nur für diese eine GmbHtätig. Das Bundessozialgericht hat daher vergangenes Jahr entschieden, dass für ihn eineRentenversicherungspflicht besteht (BSG, Urteil v. 24.11.05, B 12 RA 1/04 R); und dies imGrunde seit 1. Januar 1999. Wann und in welcher Höhe Beiträge nachgezahlt werden müssen,ist noch offen.

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Rechtsanwältin
Claudia Daferner
Karlsruhe

Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Droht nicht aus diesem Grund in der Zukunft für manche Ein-Mann-GmbH die Insolvenz, sokönnen auch schleppende Zahlungen oder gar Zahlungsausfälle das Unternehmen in eineKrise stürzen. Der Unternehmer in seiner Rolle als Geschäftsführer ist von Gesetzes wegenverpflichtet, rechtzeitig das Insolvenzverfahren für die GmbH zu beantragen. Ansonsten bestehterneut privates Haftungsrisiko.

Immer häufiger fällt daher die Wahl auf die Rechtsform einer englischen Limited (Ltd.) mitdeutschem Geschäftssitz. Die Limited hat ein geringes Haftungskapital und kann insHandelsregister eingetragen werden. Bereits mit einer kleinen Geldsumme ist dieGeschäftsgründung möglich.

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