Der Dominikaner Kramer spricht sich im dritten Teil des Hexenhammers auch für so genannte Gottesurteile aus, eine weitere Perversion der mittelalterlichen Wahrheitsfindung. Die gängigsten Gottesurteile waren die Wasserprobe, bei der ein Mensch gefesselt an einem Seil ins Wasser abgelassen und die Feuerprobe, bei der ein glühendes Stück Eisen mit bloßer Hand angefasst wurde. Wer aus diesen Proben unversehrt hervorging, wurde für schuldig befunden, weil ihm der Teufel geholfen oder er eine Zaubersalbe gegen Verbrennungen benutzt habe. Wenn jemand die Probe nicht bestand, was wohl der häufigste Ausgang eines Gottesurteils gewesen ist, war er zwar unschuldig, aber wahrscheinlich tot oder zumindest schwer verletzt.
Rechtsbeistände für der Hexerei Angeklagte waren nicht üblich. Kramer argumentierte, dass der Anwalt die Partei des Verdächtigen ergreifen müsse. Da aber im Mittelalter anders als heute das Prinzip „schuldig bis zum Beweis der Unschuld“ galt, machte sich der Anwalt der Komplizenschaft der Ketzeri schuldig, da der Beweis der Unschuld des Beklagten ohnehin nicht wahrscheinlich war. Damit liefert er ein gutes Beispiel für die Verdrehtheit des mittelalterlichen Rechtssystems, in dem die Schuld von vornherein feststand und die Verurteilung nur Formsache war.
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