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Die Geschäftsführung ohne Auftrag

AFP VOM 23.9.2002 | Ratgeber - Vertragsähnliche Schuldverhältnisse | 81317 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführungswille, Schuldverhältnis, GoA

Einleitung

Manchmal tätigt man ein Geschäft im Interesse einer anderen Person, ohne von dieser beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. Es handeltsich also um fremde Angelegenheiten, die Sie besorgen. Hier muss das Gesetz die Vor- und Nachteile, die bei Ihnen oder bei demjenigen entstanden sind, um dessen Angelegenheiten es geht, gerecht verteilen.

Bei diesem Gesetz handelt es sich um die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, diein den §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.Die Geschäftsführung ohne Auftrag wird zum besseren Verständnis anhand eines Beispiels erläutert.

Beispiel:

In der Wohnung von Paul ist in dessen Abwesenheit durch einen Kurzschluss ein Brand entstanden. Peter, der den Rauch und die Flammen bemerkt, schlägt die Haustür ein und löscht den Brand mit einem Eimer Wasser. Nach der Hilfsaktion sind Peters Kleidungsstücke nicht mehr brauchbar. Er verlangt für die versengte Kleidung Ersatz von Paul. Kann er das?


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 2: Allgemeines zur Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 3: Die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 4: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als berechtigte Geschäftsführung
Seite 5: Exkurs zum Fremdgeschäftsführungswillen
Seite 6: Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 7: Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 8: Pflichten, die den Geschäftsführer treffen
Seite 9: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 10: Schadensabwicklung bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 11: Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 12: Angemaßte Geschäftsführung

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