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Die GbR - Gesellschaft für fast jeden Zweck

AFP VOM 31.7.2000 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 234717 Aufrufe
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GbR, Gesellschaft, bürgerlichen, Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Urform der Personengesellschaften. Die anderen Personengesellschaften OHG, KG und die Partnergesellschaft sind allesamt aus ihr entsprungen. Trotzdem genießt die GbR inzwischen eine Art Schattendasein. Warum? Die meisten GbRs werden gar nicht als solche betitelt, d.h. sie geben sich nicht durch den Zusatz "GbR" zu erkennen.
Die GbR ist aber sehr verbreitet. Viele wissen oftmals überhaupt nicht, dass sie Gesellschafter einer solchen sind. So stellen zum Beispiel die Fahr- oder Spielgemeinschaft schon eine GbR dar.

Die GbR ist bislang als nicht rechtsfähige Gesellschaft angesehen worden - So konnte eine GbR nicht als solche verklagt werden, vielmehr musste eine entsprechende Klage gegen die einzelnen Gesellschafter gerichtet werden. Auch konnte eine GbR nicht als solche klagen, dies mussten die Gesellschafter übernehmen.
Im Januar 2001 entschied aber der Bundesgerichtshof, dass auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts rechtsfähig sei.


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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die GbR - Gesellschaft für fast jeden Zweck
Seite 2: Wer kann eine GbR gründen?
Seite 3: Was braucht man, um eine GbR zu gründen?
Seite 4: Der gemeinsame Zweck
Seite 5: So funktioniert die GbR
Seite 6: Die Haftung
Seite 7: Steuerrechtliches der GbR
Seite 8: Wechsel der Gesellschaftsform

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