Die Gütergemeinschaft
AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 444980 Aufrufe Mehr zum Thema:Ehe, Ehevertrag, Güterstand, Zugewinngemeinschaft
Im Ehevertrag kann außer der Gütertrennung auch die Gütergemeinschaft gewählt werden. Die Auswirkungen dieses Güterstandes hängen ab von den genauen Vereinbarungen:
Vereinbarung der Gütergemeinschaft vor der Heirat
Vereinbaren Sie die Gütergemeinschaft vor der Heirat, so gibt es ab der Eheschließung keinerlei Unterschied mehr zwischen den eingebrachten Vermögen von Ihnen und Ihrem Ehegatten. Beide Vermögen schmelzen zu einem Gesamtgut zusammen. Im Ehevertrag können allerdings aufgrund der Vertragsfreiheit gewisse Sachen von der Verschmelzung ausgenommen werden.
Auf den ersten Blick erscheint die Gütergemeinschaft als die perfekte Lösung: Warum sollten zwei sich Liebende, die ihr Leben gemeinsam verbringen, nicht auch ein gemeinsames Vermögen haben? Auf den zweiten Blick birgt diese Art Güterstand Probleme. Im Scheidungsfall nämlich wird die Aufteilung des Vermögens auf beide Teile nie unkompliziert vonstatten gehen. Während der Ehe ist eine genaue Festlegung der Verwaltung und Verfügungsbefugnis bezüglich des Gesamtgutes erforderlich. Nachteilig ist dieser Güterstand vor allem für den Ehegatten, der mehr in das Gesamtvermögen einbringt.
Vereinbarung der Gütergemeinschaft im Sinne der Errungenschaftsgemeinschaft
Wird die Gütergemeinschaft im Sinne der Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, bleibt das jeweils eingebrachte Vermögen von dem verschmelzenden Gesamtvermögen ausgenommen. Zu dem Gesamtgut gehört demnach nur das Vermögen, das im Laufe der Ehe hinzukommt.
Derartige Vereinbarungen können auch unproblematisch nach der Heirat vereinbart werden.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Der Ehevertrag: Ja oder NeinSeite 2: Der GüterstandSeite 3: Die ZugewinngemeinschaftSeite 4: Die GütertrennungSeite 5: Die GütergemeinschaftSeite 6: Was wird im Ehevertrag geregelt?Seite 7: Wie macht man einen Ehevertrag?


