Die Folgen der Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung
Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin 22.6.2006 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 10032 Aufrufe Mehr zum Thema:Versicherung, Anfechtung, Rechtsschutzversicherung, arglistige, Täuschung
Von Rechtsanwalt Jens Jeromin Die Folgen der wirksamen Vertragsanfechtung des Versicherungs-
unternehmens wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers werden nachfolgend am Beispiel der Anfechtung einer Rechtsschutzversicherung dargestellt, die Problemstellung ist aber auch auf andere Zweige der Personen- und Sachversicherung anwendbar.
Der Kunde eines Rechtschutzversicherers hatte bei Vertragsabschluss verschwiegen, dass ein anderer Rechtsschutzversicherer ihm bereits wegen einer zu hohen Schadenquote den dort bestehenden Vertrag gekündigt hatte.
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Hiernach fragen Rechtsschutzversicherer aber vor Vertragsschluss, da sie im Vorfeld des Vertrages gerne wissen möchten, ob ihnen ein Vertragspartner gegenüber steht, den ein anderer Versicherer bereits als unrentablen “Problemkunden“ kennen gelernt hat.
Ist dies der Fall, verweigern die Versicherer regelmäßig den Vertragschluss, fordern deutlich höhere Prämien oder nehmen bestimmte Bereiche vom Versicherungsschutz aus.
Dies wusste der Antragsteller. Nach dem Motto “das erfährt doch niemand“ verschwieg er daher, dass ein anderer Versicherer ihm den Vertrag bereits gekündigt hatte.
In den Folgejahren zahlte der Versicherte einige tausend Euro an Prämien und nahm im Gegenzug Leistungen für etwa 3.500,00 € in Anspruch.
Es kam wie es kommen musste - bei einem zufälligen Datenaustausch zwischen Versicherern in einer ganz anderen Angelegenheit erfuhr der neue Rechtsschutzversicherer, dass ihrem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss bereits eine andere Versicherung gekündigt hatte.
Schnell bilanziert der neue Rechtsschutzversicherer und stellt fest: Auch bei uns hat er mehr Leistungen erhalten als Beiträge gezahlt, er ist unrentabel. Können wir den Vertrag kündigen oder anfechten?
Um es vorweg zu nehmen: Das bewusste Verschweigen der gekündigten Vorversicherung stellt eine arglistige Täuschung und somit generell einen Anfechtungsgrund dar.
Hierauf beruft sich auch der Versicherer und fordert die gezahlten Leistungen zurück.
“Ich zahle nur teilweise“, argumentiert der Versicherte. “Da ich ja auch Beiträge gezahlt habe, rechne ich mit meinem Anspruch auf Rückerstattung dieser Beiträge auf!“
Hinter der Argumentation des Versicherten steht folgender Gedanke: Bei der Vertragsanfechtung ist der Vertrag von Beginn an als nichtig anzusehen, beide Seiten müssen sich die empfangenen Leistungen zurückzahlen.
“Also muss ich die Leistungen des Versicherers erstatten und dieser mir meine gezahlten Beiträge,“ denkt der Versicherte und liegt damit falsch!
Gemäß § 40 Absatz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) darf der Versicherer nach wirksamer Anfechtung die gezahlten Leistungen zurückfordern und gleichzeitig die vom Versicherungsnehmer über Jahre gezahlten Prämien einbehalten.
Mit dieser fragwürdigen Besserstellung der Versicherungsunternehmen beschäftigen sich jahrelang verschiedene Gerichte, mit seinem Urteil vom 01.06.2005 hat der BGH (Az. IV ZR 46/04) jedoch entschieden, dass er die Anwendung des § 40 Absatz 1 VVG in seiner derzeitigen Form für rechtmäßig halte.
Ein weiterer Grund für Ehrlichkeit in Antragsformularen. Wer täuscht, zahlt zurück und der Versicherer behält die Prämien!



