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Die Fahrtenbuchauflage

Von Rechtsanwalt Kerem E. Türker
21.5.2011 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 959 Aufrufe
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Fahrtenbuch

Hat Ihnen die zuständige Ordnungsbehörde zur Auflage gemacht, ständig ein Fahrtenbuch zu führen? Sie fragen sich, ob dies rechtens ist?

Rechtsgrundlage für eine Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

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Von Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Berlin
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Die Fahrtenbuchauflage kann sich nur an den Halter des Fahrzeugs richten. Das ist schon mal die erste wichtige Voraussetzung, die es zu beachten gilt: Wer kein Halter ist, kann nicht zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden. Hier kann ein erster Angriffspunkt für Ihre Verteidigung liegen. Denn Halter ist juristisch gesehen derjenige, der das Kfz auf eigene Rechnung gebraucht, wer also die Kosten bestreitet sowie die Verwendungsnutzung zieht und über das Fahrzeug nicht nur vorübergehend verfügen kann (BGH NJW 1986, 201). Es kommt nicht darauf an, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Die Fahrtenbuchauflage ergeht aber oft einfach an denjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

Wie jede andere staatliche Maßnahme auch, muss die Fahrtenbuchauflage im konkreten Fall verhältnismäßig sein. Hier sind die gesamten Umstände des Einzelfalls von Bedeutung. Es muss eine Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang vorliegen. Ob ein wesentlicher Verkehrsverstoß vorliegt, kann nur im konkreten Einzelfall nach umfassender Würdigung abschließend beurteilt werden.

Eine Fahrtenbuchauflage kommt auch nur dann in Betracht, wenn die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen ist. Jedoch darf diese Unmöglichkeit nicht durch die Behörde verursacht worden sein, zum Beispiel durch eine verzögerte Bearbeitung. Wichtig ist hier, dass nach der Rechtsprechung der Halter des betreffenden Fahrzeugs innerhalb von zwei Wochen nach der Tatzeit über die Ermittlungen informiert und befragt werden muss. Wird diese 2-Wochen-Frist durch die Behörde nicht gewahrt, dann ist für eine Fahrtenbuchauflage kein Raum. Dass sich der Halter nach Ablauf von zwei Wochen nicht mehr daran erinnern kann, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt führte, geht zu Lasten der Behörde. Dies gilt zumindest für nicht gewerbliche Halter.

Von der Rechtsnatur her ist die Fahrtenbuchauflage eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dienen soll und keine Strafe. Die Rechtfertigung liegt darin, dass durch Angaben des Halters oftmals der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit identifiziert werden kann.

Dies ist Rechtstheorie. Dass die Maßnahme von den Adressaten praktisch als Strafe empfunden wird ist klar und auch verständlich. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist lästig und zeitraubend. Gerade für Adressaten, die gewerblich tätig sind und die gleich für mehrere Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage auferlegt bekommen, stellt das Führen eines Fahrtenbuchs eine erhebliche Belastung dar.

Ein Verstoß gegen eine rechtskräftige und vollziehbare Fahrtenbuchauflage ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a StVZO). Dies kann ein Bußgeld und Punkte im Verkehrszentralregister nach sich ziehen. Da der Tatbestand auch fahrlässiges Zuwiderhandeln einschließt, reicht ein schlichtes Vergessen aus.

Daher sollten Sie die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage - am besten sofort nach ihrer Bekanntgabe - von einem Experten überprüfen lassen.

Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin

Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963

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