Die Fahrtenbuchauflage - Voraussetzungen und Rechtsbehelfe

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Die Führung eines Fahrtenbuchs kann schon bei dem ersten unaufgeklärten Verkehrsverstoß drohen

Mit der Androhung einer Fahrtenbuchauflage kommt man in den allermeisten Fällen erstmals in Kontakt, wenn man im Rahmen einer Fahrerermittlung nach einer Ordnungswidrigkeit zumeist als Halter aufgefordert wird, den Fahrer zum Tatzeitpunkt zu benennen. Tut man das nicht, setzt man sich objektiv erstmal der Gefahr aus, mit einer Fahrtenbuchauflage durch die Fahrerlaubnisbehörde belegt zu werden. 

Die Regelung über die Fahrtenbuchauflage findet sich recht versteckt in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (kurz: StVZO). Dort in § 31a befindet sich die folgende Vorschrift:

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

vor deren Beginn

a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder

b) sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. 

Voraussetzungen

Tatbestandsvoraussetzung ist also zunächst, dass überhaupt ein Verkehrsverstoß positiv festgestellt wurde. Das bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde bzw. später das Verwaltungsgericht genau zu prüfen hat, ob der Verkehrsverstoß überhaupt zu beweisen ist. Das ist längst nicht immer der Fall. Hier kann also theoretisch eine komplette Verteidigung erfolgen, als wenn der Betroffene die Handlung selbst begangen hat, also wie gegen einen Bußgeldbescheid.

Weiterhin ist erforderlich, dass der tatsächliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Dies ist gegeben, wenn die (hier: Bußgeld-) Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der Hinweis auf die Umstände des Einzelfalles zeigt schon an, dass hier keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Wesentlich wird hier auf die Mitwirkung des Halters abgestellt. Dieser hat den ihm bekannten oder auf einem Tatfoto erkannten Fahrer zu benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis einzugrenzen und im Kreis der Nutzungsberechtigten nachzufragen. Lehnt der Halter dies ab, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht mehr angemessen, sodass eine Fahrtenbuchauflage droht.

Der Halter muss allerdings, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zuverlässig an den Tatzeitpunkt erinnern zu können, binnen 2-4 Wochen (je nach Bundesland) nach dem Verstoß über die Ermittlungen informiert werden. Ist der mögliche oder tatsächliche Fahrer der Halter selbst oder ein Angehöriger, so steht diesem selbstverständlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, aber ACHTUNG: auch dieses sperrt nicht die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage!

Auch die Verjährung der Ordnungswidrigkeit sperrt nicht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage, da diese nicht unmittelbare Folge des Verkehrsvertoßes ist.

Rechtsfolgen

Liegen also die Voraussetzungen (Verkehrsverstoß, Verfahrenseinstellung wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers) vor, so "kann" die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass ein Fahrtenbuch zu führen ist. Hier bestehen für den Rechtsanwalt zwei Stufen, auf denen auf die Entscheidung eingewirkt werden kann. 

Da die Anordnung der Führung des Fahrtenbuchs eine Ermessensentscheidung ist ("kann"), hat diese zunächst entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch macht. Dies dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle tatsächlich geschehen, nur in Ausnahmefällen wird davon abgesehen.

Auf einer zweiten Stufe ist dann die konkrete Ausgestaltung der Fahrtenbuchauflage festzulegen. Hier geht es vorrangig darum, welche Fahrzeuge (wichtig vor allem bei Firmen!) von der Fahrtenbuchauflage erfasst sind und für welche Dauer die Führung des Fahrtenbuches angeordnet wird. In den meisten Fällen wird die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf 6 bis 12 Monate festgesetzt, wobei vielfältige Kriterien wie die Schwere des Verkehrsverstoßes oder die Vorgeschichte des Halters mit in die Entscheidung einfließen.

Bei Zuwiderhandlungen drohen Zwangs- und Bußgelder

Wird die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet, so sind (natürlich) für den Fall, dass sich der Betroffene nicht an die Anweisungen der Fahrerlaubnisbehörde hält, Konsequenzen vorgesehen. Diese sind auf zwei Ebenen angesiedelt. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wird in aller Regel die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung (in der Regel die Nichtvorlage des Fahrtenbuches trotz Aufforderung) ein Zwangsgeld angedroht. Auf bußgeldrechtlicher Ebene drohen ein Bußgeld (Regelhöhe: 50 €) sowie (bis zum 1.5.2014, danach nicht mehr!) ein Punkt in Flensburg.

Rechtsbehelfe gegen Anordnung und mehr

Gegen die Anordnung der Führung des Fahrtenbuches gibt es die üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel. In der Hauptsache sind dies zunächst der Widerspruch und dann die Anfechtungsklage. Einzeln anfechtbar sind auch die Zwangsgeldandrohung sowie der Kostenbescheid. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Eilantrag vorzugehen. Gegen einen Bußgeldbescheid wegen Zuwiderhandlungen gegen die Fahrtenbuchauflage kann mit dem Einspruch vorgegangen werden. Lassen Sie sich hierzu von einem Rechtsanwalt beraten.

Umstrittene Vorstufe: Androhung der Fahrtenbuchauflage

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt ist die gerne genutzte Praxis der Verwaltungsbehörden, mit einem (kostenpflichtigen!) Schreiben dem Betroffenen die spätere Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches anzudrohen. Diese Androhung stellt keinen Verwaltungsakt dar und ist daher nicht anfechtbar. Umstritten ist, ob der Betroffene der Kostenpflicht tatsächlich nachkommen muss. Auch hierzu berät Sie gerne ihr im Verkehrsrecht qualifizierter Rechtsanwalt.

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