Die Existenzgründung und das "Geistige Eigentum"

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Einleitung

In unserer modernen Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft besteht der wesentliche Wert unternehmerischer Schaffenskraft nicht mehr nur in den klassischen Vermögenswerten wie Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen, sondern zunehmend auch in den so genannten immateriellen (nicht körperlichen) Werten, wie Innovationen, kreativen Leistungen, Ideen und Erfindungen. Diese Werte werden auch geistiges Eigentum genannt. Häufig bildet es in jungen Unternehmen, z.B. in den Bereichen Werbung, Design, Kommunikation, Mode, Musik oder ganz allgemein bei Unternehmen moderner Medien den wesentlichen Teil des Betriebsvermögens. Das geistige Eigentum steht in unserer Rechtsordnung nicht schutzlos da, sondern kann durch gewerbliche Schutzrechte, wie z.B. Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster vor Missbrauch gesichert werden. Die Gefahr der Missachtung und des Missbrauchs von geistigem Eigentum ist leider besonders hoch. Dies liegt vor allem daran, dass immaterielle Werte in der Regel problemlos kopiert werden können und sich schnell verbreiten lassen. Die Gefahr hat sich mit der rasanten Entwicklung der Kommunikationsmöglichkeiten und dem Durchbruch des Internets noch wesentlich erhöht. In der Existenzgründung ist es daher wichtig geschaffenes oder noch zu schaffendes geistiges Eigentum zu erkennen und sodann die Möglichkeiten des gesetzlichen Schutzes auszunutzen. Denn eines kann als sicher gelten: Hat eine Gründungsidee durchschlagenden Erfolg, sind auch die Trittbrettfahrer nicht weit! In einem solchen Fall tut gut, wer sich frühzeitig um die Sicherung seiner immateriellen Werte gekümmert und damit einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seiner Konkurrenz geschaffen hat. Dieser Artikel gibt einen Leitfaden für Existenzgründer an die Hand, um Versäumnissen bei der Sicherung geistigen Eigentums rechtzeitig vorzubeugen.

Die Gründerinventur – Geistiges Eigentum erkennen und erfassen.

Schon vor der Unternehmensgründung sollten sich die Beteiligten intensive Gedanken über mögliche Schutzrechte machen. Dazu ist es ratsam, sämtliches schon erschaffenes oder noch zu entwickelndes Know-how, die Ideen, die einzubringenden Werke (z.B. das Firmenlogo), mögliche besondere Verfahren im Geschäftsbetrieb und bereits bestehende Namen für den Betrieb und einzelne Waren und Dienstleistungen zu sammeln und sie zu dokumentieren. Sodann sind die geistigen Leistungen möglichen Schutzrechten zuzuordnen. Für die Zuordnung empfiehlt sich bereits in einem frühen Gründungsstadium die Inanspruchnahme einer professionellen Beratung, z.B. bei einem auf die geistigen Schutzrechte spezialisierten Rechtsanwalt. Eine rechtliche Beratung bringt hier zwar Kosten mit sich. Die Investition wird sich jedoch zumeist auszahlen, weil der Rechtsanwalt in der Phase vor oder während der Unternehmensgründung rechtzeitig die richtigen Weichen zur angemessenen Sicherung des geistigen Eigentums stellen kann – dies, bevor Planungsfehler entstehen. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob bestimmte Leistungen tatsächlich die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um rechtlich geschützt zu werden. Es folgt eine kurze Übersicht über die möglichen Schutzrechte:

Erfindungen schützen – Patent- und Gebrauchsmusterrechte.

Technische Erfindungen, die neu sind und auf einer über den Stand der Technik hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit beruhen, können als Patente eingetragen werden und so absoluten Schutz erlangen. Solche Erfindungen können z.B. in den Bereichen des Maschinenbaus oder der Softwareentwicklung gemacht werden. Der entscheidende Vorteil einer Patentanmeldung ist die Monopolstellung des Rechteinhabers. Er kann anderen die Benutzung seiner Erfindung untersagen und muss die Erfindung damit nicht mehr geheim halten, um Nachahmungen zu verhindern. Die Schutzdauer für ein Patent kann bis zu 20 Jahre betragen. Ob die Schutzvoraussetzungen für ein Patent vorliegen, prüfen in der Regel Patentanwälte, die dann gegebenenfalls die Erfindung auch zur Eintragung als Patent anmelden.

Erfindungen können auch als Gebrauchsmuster eingetragen werden. Das Gebrauchsmuster wird auch als „kleines Patent“ bezeichnet, weil nach verbreiteter Ansicht die Anforderungen an die Erfindungshöhe nicht so hoch wie bei dem Patent sein sollen. Jedenfalls ist ein Gebrauchsmusterschutz zügig zu erlangen, da das Patentamt die Schutzvoraussetzungen nicht Eintragungsfähigkeit gesondert prüft, wie etwa bei einer Patentanmeldung. Während eine Patentanmeldung deshalb oft einige Jahre dauert, kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen werden. Als Gebrauchsmuster anmelden kann man auch chemische Stoffe sowie Nahrungs- und Arzneimittel. Ausgenommen sind jedoch Verfahren, wie zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.

Geschütze Gestaltungen - Das Geschmacksmuster.

Im Unterschied zu Patenten oder Gebrauchsmustern, die für technische Produkte und Verfahren vergeben werden, schützen Geschmacksmuster bestimmte (schutzwürdige) Gestaltungen. Damit können Produktdesigns hinsichtlich Form und Farbe gesichert werden. Bedeutung kommt dem Geschmacksmuster z.B. in der Mode-, Möbel- oder Automobilbranche zu. Existenzgründern, die ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung ihrer Produkte legen und hier viel Mühe investieren, ist die Eintragung ihrer Designs als Geschmacksmuster bei dem zuständigen Patentamt sehr ans Herz zu legen. Die Schutzdauer kann bis zu 20 Jahre betragen.

Kreative Leistungen – Urheberrechte kennzeichnen und Missbrauch vorbeugen.

Im Unterschied zu den vorgenannten Schutzrechten entsteht das Urheberrecht an künstlerischen und wissenschaftlichen Werken der nicht erst mit der Eintragung bei dem Marken- und Patentamt. Es entsteht vielmehr per Gesetz mit der Erschaffung des schutzfähigen Werkes. Dies hat den Vorteil, dass der Urheber kein Verfahren anstrengen muss, um sein Werk vor Missbrauch zu schützen. Der Nachteil ist jedoch, dass der Urheber unter Umständen in Beweisprobleme hinsichtlich seiner Urheberschaft kommt. Verwertet ein Dritter unberechtigt das Werk, so muss der Urheber im Streitfall darlegen und beweisen, dass er das Werk erschaffen hat. Aus diesem Grund sollten schon in der Unternehmensgründungsphase und vor der Veröffentlichung geeignete Urheberrechtsvermerke fälschungssicher an den Werken angebracht werden. Zugleich sollte die Urheberschaft „gerichtssicher“ dokumentiert werden - etwa, indem man die Originale bei einem Dritten (z.B. bei Rechtsanwälten oder Notaren) hinterlegt und die einzelne Prozesse kreativen Schaffens dokumentiert.

Den Wert des eigenen Namens sichern – Marken- und Domainnamen.

Wesentliche Bedeutung kommt bei der Unternehmensgründung auch dem Schutz des eigenen Namens und sonstiger Bezeichnungen für die anzubietenden Waren und Dienstleistungen zu. Dieser Schutz kann durch die Eintragung entsprechender Marken erreicht werden. Die Eintragung verhindert, dass sich Dritte den Namen zueigen machen und so an dessen Bekanntheit anlehnen. Die Marke ermöglicht damit eine starke namentliche Abgrenzung zur Konkurrenz und wird dazu führen, dass die potenziellen Kunden den eigenen Namen als Synonym für Qualität und/oder Service verstehen. Schon bei der Namensgebung und dem Entwurf eines Unternehmenslogos sollte man sich hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit dieser Zeichen als Marke beraten lassen. Ein Zeichen muss, um als Marke eingetragen werden zu können u.a. unterscheidungskräftig sein. Bei der Namensgebung sollte zudem die Verfügbarkeit entsprechender Domainnamen eine Rolle spielen. Durch die ständig wachsende Bedeutung des Internets als Handelsplattform, Informationsquelle aber auch als Werbeplattform und Medienträger, gewann die Inhaberschaft an passenden Domains enorm an Bedeutung. Auch hier sollten sich Existenzgründer hinsichtlich möglicher kollidierender Namensrechte,- und Markenrechte beraten lassen.

Die richtige Beratung – Der Schlüssel zum Erfolg.

Es gibt eine Vielzahl weiterer schützenswerter geistiger Güter, deren Absicherung vor unerwünschten Zugriffen durch Dritte sich lohnt. So kann zum Beispiel Know-how, an dem erkennbar ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, durch den so genannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gesichert werden. Eine umfassende rechtliche Beratung zu den möglichen Schutzrechten wie zu deren Realisierung und Bewahrung ist empfehlenswert, um das firmeneigene geistige Eigentum und damit den maßgeblichen Wert moderner Unternehmen zu erhalten und auszubauen. Für eine optimale Verwertung ist zudem unerlässlich, passende vertragliche Regelungen, z.B. in Mitarbeiter- und Lizenzverträgen, zu finden. Die Ausschöpfung der gesetzlichen Schutzinstrumente und die Formulierung optimaler vertraglicher Verwertungsgrundlagen durch spezialisierte Rechtsanwälte spielen damit eine bedeutende Rolle für den erfolgreichen Weg der Existenzgründung.

Leserkommentare
von LAMMFROMME am 29.08.2010 05:11:48# 1
Guten Tag, Herr Rechtsanwalt, ein interessanter Artikel, aber leider habe ich daraus diesen Satz nicht verstanden: "Jedenfalls ist ein Gebrauchsmusterschutz zügig zu erlangen, da das Patentamt die Schutzvoraussetzungen nicht Eintragungsfähigkeit gesondert prüft, wie etwa bei einer Patentanmeldung."
    
von Rechtsanwalt Norman Dauskardt am 30.08.2010 16:31:41# 2
Sehr geehrter Leser, vielen Dank für Ihren Kommentar. In meinem Artikel hat sich doch tatsächlich leider der Fehlerteufel eingeschlichen. Korrekt muss der Satz lauten: Jedenfalls ist ein Gebrauchsmusterschutz zügig zu erlangen, da das Patentamt die Schutzvoraussetzungen nicht gesondert prüft, wie etwa bei einer Patentanmeldung." Gemeint ist damit, dass das Patentamt bei der Eintragung nicht prüft, ob tatsächlich die für ein Gebrauchsmuster erforderliche Erfindungshöhe gegeben ist. Mit freundlichen Grüßen Norman Dauskardt - Rechtsanwalt -