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Die Entlassung des Testamentsvollstreckers
Seite 1 - vom 27.05.2008

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Der Autor
Torsten Stumm-Hagendorn, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht und hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Medizinrecht.
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Mit der Benennung eines Testamentsvollstreckers verfolgt der Erblasser u.a. den Zweck, eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu sichern und den Familienfrieden zu wahren. Oftmals führt allerdings gerade die Tätigkeit des Testamentsvollstrecker zu Unstimmigkeiten und Misstrauen der Erben und es regt sich der Wunsch, diesen möglichst schnell loszuwerden.

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers ist in § 2227 BGB geregelt. Demnach wird der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten durch das Nachlassgericht entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach dem Gesetz bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte näher bestimmt worden.

Eine grobe Pflichtverletzung liegt gemäß Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15.09.2004 –14 Wx 73/03 - beispielsweise vor, wenn der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft konkrete und in hohem Maße eigennützige Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung macht.

Das OLG Naumburg hatte den Fall eines Testamentsvollstreckers zu entscheiden, der die Erben bewusst über die Werthaltigkeit des von ihm zu verwaltenden Nachlass getäuscht hatte. Das Gericht kam in seiner Entscheidung vom 19.12.2005 – 10 Wx 10/05 - zu dem Ergebnis, dass ein wichtiger Grund zur Entlassung ungeachtet irgendwelcher gesetzlicher Pflichten zur richtigen Auskunft gegeben ist.

Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 27.10.2004 – 2 Wx 29/04 kann sich die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch aus der bloßen Untätigkeit des Testamentsvollstreckers ergeben. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Testamentsvollstrecker die Abwicklungsvollstreckung auch nach zehn Jahren nicht beendet. Ist der Testamentsvollstreckers nicht dazu imstande, die Auseinandersetzung des Nachlasses in gehöriger Weise durchzuführen, liegt gleichfalls Unvermögen vor. In der vorzitierten Entscheidung weist das OLG Köln darauf hin, dass eine grobe Verletzung der Pflichten des Testamentsvollstreckers auch darin gesehen werden kann, dass dieser entgegen der gesetzlichen Regelung in § 2215 I BGB nicht unverzüglich nach der Annahme seines Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten erstellt hat.

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn sich der Testamentsvollstrecker nicht an die Anordnungen des Erblassers hält, vgl. OLG Hamm vom 15.01.2007 – 15 W 277/06.

Unterlässt der Testamentsvollstrecker die Abrechnung über den Nachlass trotz entsprechender Aufforderung durch die Erben, so ist dies ebenfalls ein grober Verstoß gegen seine Pflichten, der zur Absetzung führen kann. Das gleiche gilt, falls der Testamentsvollstrecker seiner Auskunfts- und Unterrichtungspflicht gegenüber den Erben nicht ausreichend nachkommt.

Erweist sich der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten gegenüber anderen Personen als unfähig, die ihm übertragenen Aufgaben zur erledigen, so kann er laut einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.01.2007 –15 W 277/06 ebenfalls auf Antrag entlassen werden.

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers setzt nicht zwingend auch ein schuldhaftes Handeln voraus. Auch dann, wenn anzunehmen ist, dass die weitere Amtsführung die Ausführung des Erblasserwillens verhindern könnte oder dadurch die Interessen der am Nachlass Beteiligten geschädigt oder erheblich gefährdet würden, ist laut OLG Hamm vom 15.01.2007 - 15 W 277/06 die Entlassung des Testamentsvollstreckers gerechtfertigt.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker –auch ohne eigenes Verschulden - den Erben Anlass zu einem Misstrauen gegeben hat, sofern dies auf Tatsachen beruht, vgl. BayObLG vom 26. November 2004 – 1 Z BR 74/04.


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