Die Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters auf dem Prüfstand

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Vereinbahrung muss nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns ausgehandelt werden

Sind Sie selbst oder einer ihrer Nächsten Empfänger von ALG II? Wenn ja, ist im Zuge des ALG II Bezugs mit Sicherheit eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden oder der Abschluss steht kurz bevor.

Die Eingliederungsvereinbarung gilt als das zentrale Planungs- Steuerung- und Bewertungsinstrument des Eingliederungsprozesses während des Bezugs von ALG II. Eine solche soll nach dem Willen des Gesetzgebers zwischen dem Leistungsempfänger und dem Jobcenter nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns ausgehandelt werden.

Die Mitarbeiter des Jobcenters versuchen jedoch oft, durch Generalvorbehalte, unspezifische Finanzierungsvorbehalte oder sonstige Vertragsklauseln ein Ungleichgewicht zu ungunsten des Leistungsempfängers herzustellen.

Dies fällt Mitarbeitern des Jobcenters auch deshalb leicht, da die Leistungsempfänger oft nicht ausreichend über Ihre Rechte aufgeklärt wurden:

  • So darf der Leistungsempfänger beispielsweise einen Berater seines Vertrauens zu den Verhandlungen hinzuziehen.
  • Auch sind dem Leistungsberechtigten ausreichende Fristen und Bedenkzeiten für die Prüfung von Eingliederungsangeboten einzuräumen.

Schon dies kann dazu führen, dass eine ausgeglichene Eingliederungsvereinbarung ausgehandelt wird.

Scheitern die Verhandlungen (trotzdem) ist das Jobcenter berechtigt, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen.

Kommt es zu einem solchen Verwaltungsakt und ist in diesem Verwaltungsakt die Balance zwischen Fördern und Fordern gestört oder leidet der Verwaltungsakt an anderen formalen oder materiellen Fehlern (was oft vorkommt), kann dieser Verwaltungsakt noch einen Monat lang mit einem Widerspruch angegriffen werden. Danach besteht immer noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.

Aber selbst wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben haben, kann diese nichtig sein. So ist eine Eingliederungsvereinabrung zum Beispiel dann nichtig, wenn sie zwar Bewerbungsbemühungen fordert, jedoch nicht eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang der finanzielle Aufwand der Bemühungen vom Jobcenter ausgeglichen wird.