Asyl: Möglichkeiten des Verbleibs in Deutschland trotz ablehnendem Asylbescheid

Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Asyl, Duldung, Aufenthaltserlaubnis, Asylfolgeantrag, Ablehnung
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Duldung, Aufenthaltserlaubnis, Asylfolgeantrag

Viele Asylbewerber halten sich auch nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs oft noch viele Monate oder sogar Jahre in Deutschland auf. Diesen Personen wird von der Ausländerbehörde eine so genannte Duldung ausgestellt. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich die Aussetzung der Abschiebung.

Gründe für eine Duldung

In den meisten Fällen wird eine Duldung ausgestellt, weil für den abgelehnten Asylbewerber kein Reisepass bzw. kein Heimreisedokument vorliegt. Eine Duldung kann aber auch aus gesundheitlichen bzw. familiären Gründen erteilt werden oder weil ein Abschiebungsstopp für bestimmte Herkunftsländer besteht. Eine Duldung kann außerdem für die Dauer einer Berufsausbildung erteilt werden, wenn diese vor dem 21. Lebensjahr aufgenommen wurde und der Antragsteller nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.

Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis

Des Weiteren kann von der zuständigen Ausländerbehörde bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte eine so genannte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gründe für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis können familiärer Natur sein, wie zum Beispiel die Eheschließung mit Deutschen / EU-BürgerInnen / aufenthaltsberechtigten Drittstaatenangehörigen oder die Geburt eines deutschen Kindes. Es finden sich im Aufenthaltsgesetz jedoch noch weitere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:

  • § 25 Abs. 5 AufenthG: Wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit unmöglich ist oder wenn die Abschiebung schon 18 Monate ausgesetzt ist, aber kein Verschulden des Antragstellers vorliegt (ein Verschulden wird z.B. bei fehlender Mitwirkung bei der Identitätsprüfung/Passbeschaffung angenommen);
  • § 25a AufenthG: Wenn der Antrag zwischen dem 14. und 21. Lebensjahr gestellt wird, der Antragsteller sich seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhält, vier Jahre erfolgreich die Schule besucht bzw. einen Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und eine gute Integrationsprognose besteht;
  • § 25b AufenthG: Wenn der Antragsteller sich seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufhält (sechs Jahre, falls häusliche Gemeinschaft mit minderjährigem Kind besteht), überwiegend selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt und über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau verfügt;
  • § 18a AufenthG: Wenn der Antragsteller über eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium bzw. einen vergleichbaren Abschluss verfügt;
  • § 23a AufenthG: Wenn ein so genannter Härtefall vorliegt (Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls sind in der Regel ein längerer Aufenthalt in Deutschland, eine sehr gute Integration, gute Deutschkenntnisse und ein gesicherter Lebensunterhalt.).

Asylfolgeantrag

Des Weiteren besteht die Möglichkeit nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Ein solches Vorgehen ist jedoch in der Regel nur dann erfolgsversprechend, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland nach Abschluss des ersten Verfahrens wesentlich verschlechtert haben oder wenn der Antragsteller in der Zwischenzeit ernsthaft erkrankt ist.

Holen Sie sich rechtzeitig professionelle Hilfe!

Lehnt das Bundesamt für Migration (BAMF) einen Asylantrag ab, ohne dass ein weiterer Abschiebungsschutz besteht, sind Klage und Eilantrag teilweise innerhalb einer einwöchigen Frist zu erheben. Eine Fristversäumnis führt in der Regel zum vollen Verlust des Asylrechts. Eine anwaltliche Vertretung bereits zu Beginn des Asylverfahrens ist daher äußerst sinnvoll.

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