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Die Duldung

AFP VOM 18.8.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 170519 Aufrufe
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Aufenthaltsgenehmigung

Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen können, werden unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland geduldet.

Duldung bedeutet, dass die Abschiebung von Ausländern, die nicht in Deutschland bleiben können, nicht vollzogen wird, solange rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse bestehen.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis kann u.a. darin bestehen, dass ein Gericht eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Betroffenen im Heimatland festgestellt hat.
Ein tatsächliches Hindernis ist z.B. die Reiseunfähigkeit des Betroffenen.
Außerdem können Ausländer ohne Pass und Staatenlose nicht abgeschoben werden.

Die Duldung ist keine Aufenthaltsgenehmigung und verleiht dem Betroffenen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Er ist somit verpflichtet, beim Wegfall der Hindernisse auszureisen.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Aufenthaltsgenehmigungen
Seite 2: Die Aufenthaltserlaubnis
Seite 3: Die EU-Aufenthaltserlaubnis
Seite 4: Die Aufenthaltsberechtigung
Seite 5: Die Aufenthaltsbewilligung
Seite 6: Die Aufenthaltsbefugnis
Seite 7: Die Duldung
Seite 8: Die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
Seite 9: Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen

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