Die Duldung
AFP VOM 18.8.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 170519 Aufrufe Mehr zum Thema:Aufenthaltsgenehmigung
Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen können, werden unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland geduldet.
Duldung bedeutet, dass die Abschiebung von Ausländern, die nicht in Deutschland bleiben können, nicht vollzogen wird, solange rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse bestehen.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis kann u.a. darin bestehen, dass ein Gericht eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Betroffenen im Heimatland festgestellt hat.
Ein tatsächliches Hindernis ist z.B. die Reiseunfähigkeit des Betroffenen.
Außerdem können Ausländer ohne Pass und Staatenlose nicht abgeschoben werden.
Die Duldung ist keine Aufenthaltsgenehmigung und verleiht dem Betroffenen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Er ist somit verpflichtet, beim Wegfall der Hindernisse auszureisen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: AufenthaltsgenehmigungenSeite 2: Die AufenthaltserlaubnisSeite 3: Die EU-AufenthaltserlaubnisSeite 4: Die AufenthaltsberechtigungSeite 5: Die AufenthaltsbewilligungSeite 6: Die AufenthaltsbefugnisSeite 7: Die DuldungSeite 8: Die Aufenthaltsgestattung nach dem AsylverfahrensgesetzSeite 9: Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen


