Der Ehegattenunterhalt und seine Fallgruppen
24.1.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 3854 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
| a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: | 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommenszuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; |
| b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: | 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
| c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohlihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: | gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; |
| 2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): | wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. |
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
| a) §§ 58, 59 EheG: | in der Regel wie I, |
| b) § 60 EheG: | in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, |
| c) § 61 EheG: | nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang)vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
| unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. | 1.050 EUR |
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
| 1. falls erwerbstätig: | 950 EUR |
| 2. falls nicht erwerbstätig: | 770 EUR |
VI. Der monatliche Eigenbedarf des Ehegatten - mit oder ohne häußlicher Trennung vom Unterhaltspflichtigen
1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
| a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten | 1.050 EUR |
| b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.150 EUR |
| c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen | 1.500 EUR |
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
| a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten | 840 EUR |
| b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 920 EUR |
| c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen | vergl. Anm. D I |
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Düsseldorfer TabelleSeite 2: Der Ehegattenunterhalt und seine FallgruppenSeite 3: Mangelfälle - Was wenn das Einkommen nicht für alle Unterhaltspflichtigen ausreicht?Seite 4: Die verschiedenen Formen des Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGBSeite 5: Übergangsregelung - Die vier Fälle



