Die Causa Wulff - Ist die Autovervollständigungsfunktion von Google zulässig?

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Dieser Ratgeber beschäftigt sich mit der Frage, ob die Autovervollständigungsfunktion der Suchmaschine zulässig ist.

Internet kein rechtsfreier Raum

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn es Stimmen gibt, die eine andere Auffassung haben. Keiner muss beleidigende, ehrverletzende oder unwahre Äußerungen im Internet hinnehmen. Gerade die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen ist unzulässig, da sie geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Derjenige, der eine ehrrührige Tatsachenbehauptung aufstellt, muss beweisen, dass diese wahr ist. Kann er das nicht, muss er damit rechnen sowohl zivil- als auch strafrechtlich belangt zu werden.

Portalbetreiber haften unter Umständen für die Äußerungen ihrer User

Sofern die Portalbetreiber von den rechtswidrigen Äußerungen ihrer User Kenntnis erlangt haben, müssen sie handeln. Unternehmen sie nichts, haften sie für Äußerungen wie für eigenen Inhalt und können damit auch rechtlich verfolgt werden.

Autovervollständigung bei Google

In dem aktuellen Fall geht es Bettina Wulff darum, zu verhindern, dass bei Eingabe ihres Namens automatisch Suchbegriffe (sog. Snippets) auftauchen wie „Prostituierte" oder „Escort". Dabei basieren die Vorschläge auf dem, was Nutzer in die Suchleiste eingeben. Die Begriffe, die automatisch zur Vervollständigung vorgeschlagen werden, werden algorithmisch auf Basis der häufigsten Suchanfragen generiert. Google selbst schlägt diese Begriffe nicht vor.

Haftung von Google nach den Grundsätzen der Störerhaftung?

Dennoch könnte Google nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften. Danach kann, wer in irgendeiner Weise willentlich und angemessen ursächlich zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Willentlich handelt man ab dem Zeitpunkt, ab dem einem die Rechtsverletzung bekannt ist und man nichts dagegen unternimmt.

Konkret bedeutet dies, dass Google keiner Prüfungspflicht unterliegt, wenn bei Eingabe des Wortes automatisch Suchbegriffe auftauchen. Diese Pflicht beginnt aber dann, sobald der Betroffene Google auffordert, es zu unterlassen, bei Eingabe des Wortes automatisch beanstandete Suchbegriffe anzuzeigen. Sofern Google darüber Kenntnis erlangt hat und dennoch nichts dagegen unternimmt, würde Google wie ein Portalbetreiber haften.

Keine Haftung von Google

In einem bereits ähnlich gelagerten Fall verneinte das OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11 die Störerhaftung. Es ging hier allerdings nicht um Suchvorschläge, sondern um die konkrete Suchergebnisse, sog. Snippits. In dem Urteil stellte das OLG Hamburg folgendes fest:

  • Snippits stellen keine unzulässige Meinungsäußerung dar.
  • Nutzer einer Suchmaschine wissen, dass Suchergebnisse keine eigene Meinung des Suchmaschinenbetreibers sind. Die Suchmaschine hat keine eigene Meinung, sondern nur eine Nachweisfunktion für das Auffinden von fremden Informationen.
  • Schon der Name Suchmaschine macht deutlich, das es sich um eine Maschine, bzw. computergesteuerten automatisierten Vorgang, handelt. Und eine Maschine kann keine eigene Aussage treffen.
  • Das OLG Hamburg führt weiterhin aus, dass die Informationsfreiheit indessen über Gebühr und in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt würde, wenn man dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur konkret abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch „vergleichbare, derartige" Suchergebnisse. Denn das würde den Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dazu verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse und URLs zu sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen die Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit Hilfe einer Suchmaschine im WWW auch zu finden.

    Der Entscheidung des OLG Hamburg (hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, da das OLG keine Revision zugelassen hat) ist zuzustimmen. Auch wenn es einen faden Beigeschmack für den Betroffenen hat. Es ist ein Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit auf der anderen Seite. Dabei wiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit letzten Endes jedoch schwerer. Ansonsten wären Zensur Tor und Tür geöffnet. Der Sinn einer Suchmaschine wäre dadurch entwertet. Auf den Fall der Bettina Wulff übertragen, hieße das: Google müsste in letzter Konsequenz die Autovervollständigungsfunktion deaktivieren.

    Anders wäre es nur, wenn die automatisch generierten Suchbegriffe ausschließlich auf rechtswidrige oder beleidigende Inhalte verweisen würden, was aber sehr unwahrscheinlich ist.

    Im Ausland wird Google zur Verantwortung gezogen

    In Italien und in Japan haben die Betroffenen jeweils vor Gericht Recht bekommen. Ihr Name darf nicht mehr in der Autovervollständigung mit Verbrechen in Zusammenhang gebracht werden, die sie nicht begangen haben. Ein anderes italienisches Gericht nahm aber die Position von Google an. In Frankreich, einigte sich Google zu nicht näher genannten Konditionen mit mehreren Organisationen, dass bei der Suche nach bekannten Namen unter den Vervollständigungs-Vorschlägen das Wort „juif" (Jude) nicht auftaucht.

    Resümee

    Die Causa Wulff wird höchstwahrscheinlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden müssen und damit auch die Frage, ob die Autovervollständigungsfunktion zulässig ist. Meiner Meinung nach sollte man einen Mittelweg finden, der sowohl dem Informationsinteresse der Allgemeinheit, als auch dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen dient. Dieser könnte vielleicht so aussehen, dass bei Eingabe des Wortes in der Suchleiste mitgeteilt wird, ob diese wahr sind oder nicht. Dieser Hinweis müsste natürlich vorab erfolgen. Google würde zwar nunmehr aktiv eine Bewertung vornehmen, aber gleichzeitig auch nur die Wirklichkeit wiedergeben. Streng nach dem Prinzip: Solange die Behauptung nicht bewiesen worden ist, gilt sie als unwahr.

    Leserkommentare
    von ibi110 am 21.09.2012 18:31:20# 1
    Das übernehme ich auch so:
    Nutzer einer Suchmaschine wissen, dass Suchergebnisse keine eigene Meinung des Suchmaschinenbetreibers sind. Die Suchmaschine hat keine eigene Meinung, sondern nur eine Nachweisfunktion für das Auffinden von fremden Informationen.
    Schon der Name Suchmaschine macht deutlich, das es sich um eine Maschine, bzw. computergesteuerten automatisierten Vorgang, handelt. Und eine Maschine kann keine eigene Aussage treffen.
    Ihre Meinung kann ich nicht teilen.
        
    von AK 47 am 22.09.2012 09:31:35# 2
    Für mich wäre eine sinnvolle Lösung, dass Google Vorschläge zur Sucheingabe unterlässt, also den eingegebenen Begriff nicht ergänzt. Der Suchende sollte doch wohl wissen, wonach er überhaupt suchen will. Ich persönlich empfinde die andauernden Ergänzungen zum Suchbegriff eher störend.
        
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