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Die Bundeswehr schrumpft und die Wehrgerechtigkeit auch

AFP VOM 18.1.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 8685 Aufrufe
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Wehrgerechtigkeit, Bundeswehr, Einberufung

- Karlsruhe: Gleichheitsgrundsatz gilt auch für Wehrpflichtige

Bei der Verhandlung des Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch zur Einberufungspraxis der Bundeswehr stand die Frage der so genannten Wehrgerechtigkeit im Vordergrund. Wehrgerechtigkeit bedeutet nach einer Definition der Bundeswehr, "möglichst alle wehrdienstfähigen jungen Männer, die nicht aus gesetzlichen oder administrativen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, zum Grundwehrdienst heranzuziehen".

Die rechtliche Grundlage dafür verdeutlichte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über den Wehr- und Zivildienst vom April 1978 (Az: 2 BvF 1,2,4,5/77). Danach ist die Wehrpflicht zwar nicht im Grundgesetz verankert, aber gleichwohl eine alle betreffende staatsbürgerliche Pflicht, die deshalb unter der Herrschaft des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes steht.

Ausdrücklich betonten die Verfassungsrichter, dass eine Freistellung von der Wehrpflicht, die sich am jeweiligen Personalbedarf der Bundeswehr orientiert, gegen diesen Gleichheitssatz verstößt. Die Wehrgerechtigkeit verlange wegen des erheblichen Eingriffs etwa in die berufliche Entwicklung der Wehrpflichtigen, dass bei der Erfüllung der Wehrpflicht nicht willkürlich oder ohne sachlich zwingenden Grund unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.

Doch die Ausgrenzung von jungen Männern von der Wehrpflicht ist längst der Fall: Seit Juli 2003 wird nicht mehr herangezogen, wer über 23 Jahre alt ist, "nicht voll verwendungsfähig" oder verheiratet ist, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, Abiturient ist oder einen Ausbildungsvertrag hat. Von etwa 120.000 verfügbaren Männern im Jahr ziehe die Bundeswehr deshalb bald nur noch 58.000 ein, stellte das Verwaltungsgericht Köln in jenem Fall fest, über nun das Bundesverwaltungsgericht im Leipzig zu entscheiden hatte.

19. Januar 2005 - 13.00 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2005


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