Grundsätzlich behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen.
Ein durch eine frühere Ehe erworbener Ehename, der so genannte "erheiratete" Familienname, kann so zwar nach Auflösung der Ehe weitergeführt, aber nicht als gemeinsamer Ehename einer folgenden Ehe bestimmt werden. Hierzulande ist lediglich die Bestimmung eines Geburtsnamens zum Ehenamen gestattet.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Auch ist Hinzufügen des Geburtsnamens zum Ehenamen hier gestattet, wobei die Vorschriften für die Begleitnamenanfügung bei Eheschließung entsprechend beachtet werden müssen.
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