Durch Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (01.07.98) blieb das bis dahin geltende Familiennamensrecht, insbesondere das Recht der Ehenamen unberührt.
Jedoch findet im Namensrecht der Kinder das seitdem mögliche gemeinsame Sorgerecht Berücksichtigung, auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind.
Führen beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält auch ihr Kind diesen als Nachnamen.
Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so haben sie gemeinschaftlich zu entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.
Kommt es hier nicht zu einer Einigung, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
Eine Kombination der Familiennamen beider Elternteile in Form eines zusammengesetzten Doppelnamens ist dabei nach wie vor nicht zulässig.
Anders verhält es sich, wenn das elterliche Sorgerecht allein bei einem Elternteil liegt.
In diesem Fall erhält das Kind den Familiennamen eben dieses Elternteils, es sei denn, es kommt zu einer einvernehmlichen Entscheidung der Eltern zugunsten des Namens des anderen Elternteils.
Begründen die Eltern später das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, so besteht die Möglichkeit der Neubestimmung des Familiennamens des Kindes, indem zwischen dem von der Mutter und dem vom Vater in diesem Zeitpunkt geführten Namen zu wählen ist .
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