Die Namensgebung selbst erfolgt im Rahmen der Eheschließung, indem die Eheleute eine Erklärung bezüglich ihrer Entscheidung gegenüber dem Standesbeamten abgeben.
Wird bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so besteht die Möglichkeit, dies innerhalb von fünf Jahren ab Eheschließung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachzuholen.
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