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Die Bedrohung

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 31584 Aufrufe
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Freiheit, Freiheitsberaubung, Nötigung

§ 241 [Bedrohung]

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
  • Verbrechen sind alle rechtswidrigen Taten, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen ist, z.B. Totschlag, Erpressung, Raub.
  • Drohung mit einem Verbrechen liegt vor, wenn der Täter seinem Opfer eine von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt. Dabei reicht es aus, wenn aus der Äußerung bzw. Bedrohungshandlung des Täters die wesentlichen Merkmale des Verbrechens hervorgehen.
  • Nahestehende Personen sind Personen, zwischen denen eine auf Dauer angelegte persönliche Beziehung besteht, die über die üblichen Sozialkontakte des Alltagslebens hinausgeht, z.B. Familie, Liebesverhältnis, enge Freundschaft, langjährige Hausgemeinschaft.

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