Die Auswahlrichtlinie kann durch einen Interessenausgleich mit Namensliste geändert werden

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Bundesarbeitsgericht: Im Zweifel hat die Namensliste bei Kündigungen Vorrang

Ausgangslage

Ein Arbeitgeber, in diesem Fall ein Insolvenzverwalter, hatte vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich geschlossen. Darin enthalten waren zum einen eine Auswahlrichtlinie für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer und eine Namensliste. Das Problem: Auswahlrichtlinie und Namensliste kamen hinsichtlich des im vorliegenden Fall klagenden Arbeitnehmers zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach der Auswahlrichtlinie hätte nicht der Kläger, sondern ein anderer Mitarbeiter gekündigt werden müssen. Nach der Namensliste war aber der Kläger zu kündigen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, welche Vereinbarung vorrangig zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht stellt den Vorrang der Namensliste klar: Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien im Sinn von § 1 Abs. 4 KSchG später oder zeitgleich - etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste - ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsrecht keine Entscheidung treffen können, sondern die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 Sa 1975/10 -

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