Die Ausübung des Testamentsvollstrecker-Amtes ist mit vielen Verpflichtungen verbunden
Mehr zum Thema: Erbrecht, Testamentsvollstreckung, Testamentvollstrecker, Testament, NachlassImmer mehr Menschen verfassen ein Testament, um ihre Vermögensnachfolge zu regeln. Dabei wird vielfach von dem Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung Gebrauch gemacht. Die testamentarisch zum Testamentsvollstrecker benannte Person sollte sich vor Annahme des Amtes jedoch über die grundlegenden Verpflichtungen und entsprechenden Haftungsrisiken, die damit zusammenhängen, im Klaren sein.
Mit der Anordnung von Testamentsvollstreckung kann der Erblasser verschiedene Ziele verfolgen. So kann dadurch z.B. der Nachlass vor ungeeigneten Erben geschützt werden sowie die Abwicklung der Erbauseinandersetzung oder die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses geregelt werden. Oftmals dient die Testamentsvollstreckung auch zur Durchsetzung von Auflagen, die der Erbe zu erfüllen hat. In jedem Falle geht es darum, dem Erblasserwillen zusätzliche Geltungskraft zukommen zu lassen.
seit 2004
Regelmäßig erfolgt die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung des Erblassers, also durch Testament oder Erbvertrag. Dabei ist der Erblasser in der Wahl der Person, die das Amt ausführen soll, grundsätzlich frei. Allerdings kann ein Alleinerbe nicht gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker über seine eigene Erbschaft ernannt werden. Es können aber mehrere Personen zu Testamentsvollstreckern ernannt werden. Im Übrigen empfiehlt sich meist die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers für den Fall, dass die eigentlich benannte Person das Amt nicht ausüben kann oder will.
Der Beginn der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker fällt zusammen mit der Annahme des Amtes. Die Annahme erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Nach der Annahme des Testamentsvollstrecker-Amtes hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 BGB unverzüglich ein Nachlassverzeichnis in schriftlicher Form aufzustellen. Hierzu hat der Testamentsvollstrecker die seiner Verwaltung unterstehenden Nachlassgegenstände sowie alle bekannten Verbindlichkeiten dem oder den Erben mitzuteilen und diesen die zur Aufnahme des Nachlassinventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten. Dabei sind regelmäßig Informationen über die zum Nachlass gehörenden Bankkonten und anderen Kapitalanlagen einzuholen. Zur Legitimation gegenüber Banken und anderen Instituten oder Behörden empfiehlt sich die Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Das Nachlassverzeichnis ist dem oder den Erben zuzuleiten. Es ist sorgfältig zu erstellen. Dabei handelt der Testamentsvollstrecker unter dem Druck, das Verzeichnis einerseits „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, und andererseits möglichst vollständig zu erstellen. Hinsichtlich des Erfordernisses der Vollständigkeit sind vielfach zeitintensive Nachforschungen zum Nachlass notwendig. Bei verzögerter oder fehlerhafter Erstellung des Nachlassverzeichnisses kann der Testamentsvollstrecker von seinem Amt abberufen werden. Unter Umständen kann der Testamentsvollstrecker sogar zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben gezwungen werden.
Bestehende Nachlassverbindlichkeiten hat der Testamentsvollstrecker sorgfältig zu erfüllen. Generell hat er bei entsprechenden Rechtsgeschäften auf seine Stellung als Testamentsvollstrecker hinzuweisen. Da der Testamentsvollstrecker wegen der Erbschaftssteuer persönlich in die Haftung kommen kann, sollte er eine vollständige Erbauseinandersetzung erst nach Klärung bzw. Erfüllung aller fiskalischen Verbindlichkeiten vornehmen.
Es ist im Hinblick auf eine zügige und möglichst reibungslose Abwicklung der Testamentsvollstreckung regelmäßig sinnvoll, gegenüber den Erben Transparenz in der Amtsführung an den Tag zu legen. Zu beachten ist dabei, dass die Erben ohnehin Auskunftsrechte u.a. über den Stand der Testamentsvollstreckung haben, denen der Testamentsvollstrecker sorgfältig nachzukommen hat.
Für die vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Amtsausübung steht dem Testamentsvollstrecker Ersatz seiner Auslagen sowie eine Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung ist gesetzlich nicht festgelegt und wird regelmäßig vom Erblasser in der jeweiligen letztwilligen Verfügung bestimmt.
Bei komplizierten Fallgestaltungen oder wenn sich der bzw. die Erben unkooperativ zeigen, ist der Testamentsvollstrecker auch berechtigt, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die dabei entstehenden Kosten kann der Testamentsvollstrecker aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann aus dem Nachlass ersetzt verlangen, wenn er sie für erforderlich halten durfte. Eine objektive Gebotenheit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich nicht erforderlich. Dem Testamentsvollstrecker steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu. Zur Vermeidung der eigenen Haftung sollte sich der Testamentsvollstrecker daher einer anwaltlichen Beratung bedienen. Bei der Auswahl des anwaltlichen Beraters empfiehlt sich ein vorheriges Gespräch mit dem avisierten Anwalt hinsichtlich seiner Erfahrung im Umgang mit dem Thema Testamentsvollstreckung. Ein erfahrener Berater wird dem Rechtssuchenden praxisnahe und damit wertvolle Unterstützung bei der Ausübung des Testamentsvollstrecker-Amtes oder bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung geben können.