Die Ausrede ´Kein Unfallschaden laut Vorbesitzer´ zählt nicht mehr

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In den meisten Kaufverträgen über Gebrauchtwagen ist eine Klausel des Händlers enthalten, die da lautet: "Kein Unfallschaden laut Vorbesitzer". Bisher war sie ein „Freibrief" für den Verkäufer, was die Haftung für einen Unfallwagen angeht.

Zu dieser Vertragsklausel gibt es eine neue Entscheidung des BGH, die die Rechte des Käufers stärkt. Bisher konnten sich Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf von gebrauchten Pkw auf die Formulierung im Vertrag berufen. Mit anderen Worten, die Händler hafteten nicht, wenn es dann doch ein Unfallwagen war.

Mit der Entscheidung des BGH (12. März 2008, Az. VIII ZR 253/05) ist das vorbei. Durch den Hinweis auf den Vorbesitzer sei die Frage eines eventuellen Unfallschadens im Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer offen geblieben, so die Richter. Es fehle daher an einer Vereinbarung über die Frage nach einem Unfallschaden des Fahrzeuges.

Der Käufer könne beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich davon ausgehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall hatte, bei dem es zu mehr als bloßen Bagatellschäden gekommen ist. Als Bagatellschäden gelten aber nur ganz geringfügige, äußere Schäden (zum Beispiel Lackschäden).

Diese Entscheidung hat zur Folge, dass der Käufer über die Gewährleitungsvorschriften den Unfallschaden als Mangel des Kaufvertrages geltend machen kann. Das bedeutet, er kann Nachbesserung verlangen. Falls dies nicht möglich ist, kann er vom Vertrag zurücktreten oder auch den Kaufpreis mindern.

Übrigens: bei vom Händler arglistig verschwiegenen Unfallschäden können Sie natürlich ohnehin den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz verlangen. Das Urteil des BGH betrifft daher nur die Fälle, in denen der Verkäufer sich schlicht und einfach auf die Angaben des Vorbesitzers verlassen hat, ohne gewusst zu haben, dass der Wagen verunfallt war.

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ULRIKE HINRICHS. MBA
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