Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
07.10.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Ratgeber » Verfassungsrecht » 
Die Auflösung des Bundestags nach Art. 68 GG – ein Weg zu vorgezogenen Neuwahlen?
Seite 1 - vom 24.05.2005

Die Auflösung des Bundestags nach Art. 68 GG – ein Weg zu vorgezogenen Neuwahlen?

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Der Autor
Andreas Schwartmann, Köln
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Zivilrecht.
» Homepage» artikelliste
» Online Rechtsberatung
» Kontaktinformation

Eine vorzeitige Auflösung des Bundestages sieht unsere Verfassung, das Grundgesetz, nur unter den Vorraussetzungen des Art. 68 vor. Danach kann der Bundespräsident "auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen", wenn "ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages" findet.

Allerdings steht es nicht im Belieben des Bundeskanzlers, auf diesem Wege jederzeit zur Auflösung des Bundestages zu kommen und vorzeitige Neuwahlen zu erreichen. Es müssen vielmehr die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 68 GG gegeben sein.

Im Jahre 1983 hatte sich Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Rahmen einer von mehreren Bundestagsabgeordneten angestrengten Organklage schon einmal mit der Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des Bundestages zu befassen (Urt. vom 16.2.1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83; NJW 1983, 735). Hintergrund war damals die Absicht der neuen Regierung Kohl, nach einem erfolgreichen Misstrauensvotum gegen Bundeskanzler Schmidt vorgezogene Neuwahlen zu ermöglichen. Helmut Kohl stellte dazu selbst die Vertrauensfrage, worauf ihm die Mehrheit der Abgeordneten bewusst zur Heibeiführung der Situation des Art. 68 GG die Zustimmung verweigerte. Der Bundespräsident löste daraufhin auf Antrag des Bundeskanzler Kohl den Bundestag auf und ermöglichte Neuwahlen.

Das Bundesverfassungsgericht hat gegen diesen "Schleichweg" zur Herbeiführung vorzeitiger Neuwahlen Bedenken erhoben und ausgeführt:

"[.. .]

6. Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art. 68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG."

7. Eine Auslegung dahin, dass Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht.

8. a) Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben.

b) Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.

c) Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, dass eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art. 68 GG näher kommt als eine ablehnende Entscheidung."

Die nunmehr von Bundeskanzler Schröder vorgeschlagene Auflösung des Bundestages begegnet vor diesem Hintergrund erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag haben sich seit der letzten Bundestagswahl nicht verändert; insbesondere hat die derzeitige Bundesregierung eine ausreichende Mehrheit im Parlament. Wohl aber haben sich die Kräfteverhältnisse im Bundesrat entscheidend verändert. Dies allein kann aber die vorzeitige Auflösung des Bundestages nicht rechtfertigen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob sich das BVerfG erneut mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Parlamentsauflösung befassen muss, und zu welcher Entscheidung der zuständige 2. Senat dann kommen wird.

mehr zum Thema
im Internet:
Homepage von RA Schwartmann


RA Andreas Schwartmann, Köln

www.rechtsanwalt.andreas-schwartmann.de


« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Die Auflösung des Bundestags nach Art. 68 GG – ein Weg zu vorgezogenen Neuwahlen?

Verfassungsrecht Top 5 Ratgeber
Verfassungsrecht
Der Bundesrat: Aufgaben und Stellung (43364 Aufrufe)
Verfassungsrecht
Das deutsche Gesetzgebungsverfahren (40193 Aufrufe)
Verfassungsrecht
Das Wahlrecht in Deutschland (37736 Aufrufe)
Verfassungsrecht
Staatsziele und Organisation der BRD (27170 Aufrufe)
Verfassungsrecht
Der Gewaltenteilungsgrundsatz (25762 Aufrufe)
Heinischs Justizkarikaturen
123recht.net InfoImmer aktuelle Karikaturen zum täglichen Alltag der Justiz auf 123recht.net
123recht.net Quickie

Bankenkrise - was jetzt?

 Bänker sollten mit ihrem Privatvermögen haften
 Mehr staatliche Kontrolle bei Finanzgeschäften
 Volkswirtschaftliche Schäden müssen anteilig von allen getragen werden
 Mir egal, meine Bank gibt es noch


Resultate

Verfassungsrecht - in den Nachrichten
Auch in kleinen Kneipen von Rheinland-Pfalz darf geraucht werden
Verfassungshüter prüfen Zulässigkeit von Wahlcomputern
Vizepräsident des Verfassungsgerichts fordert Entlastung
Archiv: Verfassungshüter: Auto ist keine Waffe
Archiv: Finanzminister Steinbrück verteidigt Streichung der Pendlerpauschale
[mehr aus den Nachrichten]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |