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Die Aufklärung des Patienten über mögliche andere Behandlungsmethoden

Von Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
28.10.2008 | Ratgeber - Medizin-, Arztrecht | 4377 Aufrufe
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Patient, Aufklärung, Behandlungsmethode, Arzt

Das deutsche Medizinrecht gibt dem Arzt grundsätzlich die Entscheidungsmöglichkeit, welche Behandlungsmethoden er unter mehreren auswählt und am Patienten anwendet.

Die Pflicht des Arztes beschränkt sich dabei darauf, den Patienten über die Art und die Risiken der Methode aufzuklären, die der Arzt gewählt hat.

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Anders ist dies, wenn der Arzt eine Methode wählt, die nicht die Standartmethode des gerade vorherrschenden medizinischen Erkenntnisstandes darstellt und es alternative Methoden mit gleichwertigen Heilungschancen für den Patienten gibt.

In diesen Fällen muss der Arzt den Patienten auch über die Möglichkeiten und Risiken der alternativen Methode aufklären. Der Patient soll nämlich in solchen Fällen die Wahl haben, für welche Methode er sich entscheidet.

Diesen Grundsatz hat das OLG Naumburg in einer Entscheidung vom 20.12.2007 bestätigt und noch weiter konkretisiert.

Dabei ging es um die Pflicht zur Aufklärung einer Schwangeren durch den Geburtshelfer in der laufenden 31. Schwangerschaftswoche nach einem Blasensprung über die Möglichkeit der Hinauszögerung der Geburtseinleitung mit Förderung der Lungenreife anstelle der bewusst eingeleiteten Frühgeburt.

In der Entscheidung heißt es: „Stehen mehre medizinisch sinnvolle und angezeigte Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, so muss der Patient selbst prüfen und mitentscheiden können, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will.“

Mit dieser Entscheidung hat die Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten erneut gestärkt und der Ärzteschaft erhöhte Anforderungen an die Aufklärungspflicht auferlegt.

In Zeiten vermehrter Apelle an die Selbstverantwortung des Bürgers, gerade auch in Gesundheitsfragen, ist diese Entscheidung nur folgerichtig.

Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
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