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Die Aufenthaltserlaubnis

AFP VOM 18.8.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 170517 Aufrufe
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Aufenthaltsgenehmigung

Die Aufenthaltserlaubnis ist die am häufigsten erteilte Form einer Aufenthaltsgenehmigung.

Man bekommt als Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • man lebt bereits längere Zeit in Deutschland
  • man zieht als Ehegatte oder Kind zu einem Deutschen oder einem Ausländer nach, der bereits eine Aufenthaltsgenehmigung hat (Familiennachzug)

Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel an keinen besonderen Aufenthaltszweck gebunden und wird zunächst befristet für ein oder zwei Jahre erteilt. Nach fünf Jahren kann sie unter bestimmten Bedingungen in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

Damit die befristete Aufenthaltserlaubnis unbefristet verlängert wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren
  • Besitz einer Arbeitserlaubnis (Arbeitnehmer) oder sonstiger für eine dauerhafte Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlicher Erlaubnisse
  • Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen
  • ausreichender Wohnraum für den Antragsteller und seine Familie
  • kein Ausweisungsgrund

Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Aufenthaltsgenehmigungen
Seite 2: Die Aufenthaltserlaubnis
Seite 3: Die EU-Aufenthaltserlaubnis
Seite 4: Die Aufenthaltsberechtigung
Seite 5: Die Aufenthaltsbewilligung
Seite 6: Die Aufenthaltsbefugnis
Seite 7: Die Duldung
Seite 8: Die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
Seite 9: Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen

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