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Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz - 8/12
jan vom 26.01.2001   |   134053 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Grundrechte

Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]

(1) Politisch verfolgte geniessen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der EuropäischenGemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung desAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten ausserhalb dereuropäischen Gemeinschaften, auf die die Vorraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werdendurch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen desSatzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegeneingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmtwerden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinenpolitischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgungnoch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wirdvermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange ernicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutungpolitisch verfolgt wird.




(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Massnahmen wird in allen Fällen des Absatzes3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlichunbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an derRechtmässigkeit der Massnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werdenund verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zubestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedsstaaten derEuropäischen Gemeinschaft untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unterBeachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlingeund der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung inden Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfungvon Asylbegehren einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungentreffen.

Vorgaben über das Asylrecht werden in Artikel 16a Grundgesetz vorgenommen. Politisch Verfolgte genießen demnach in Deutschland Asylrecht.
Einschränkungen nimmt das Grundgesetz insoweit vor, als dass es festlegt, wer nicht als politisch verfolgt gelten kann. Dazu gehören Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften oder aus Staaten, die sich an die Konventionen zum Schutze der Menschenrechte und an die Grundfreiheiten halten. Zu den Ersteren zählen z.B. Frankreich oder Italien, zu den Letzteren die USA oder Australien. Solche Staaten gelten als sicher. Man geht in Deutschland schlichtweg davon aus, dass hier keine politische Verfolgung stattfindet. Weitere derzeit als "unbedenklich" geltende Staaten sind beispielsweise Senegal, Ungarn, Gambia oder Ghana. Umgekehrt geht man davon aus, dass in u.a. dem Iran, dem Irak oder Kuba durchaus noch Menschen unter politische Verfolgung zu leiden haben können.

Politisch verfolgt sind Menschen, die z.B. aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Zugehörigkeit um ihre Sicherheit fürchten müssen. Das kann unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bedeuten, aber auch Beschränkungen der persönlichen Freiheit. Diese Verfolgungsmaßnahmen müssen allerdings von staatlichen Organen ausgehen bzw. von ihnen angeordnet sein. Wenn beispielsweise in einem afrikanischen Staat Regimegegner praktisch grundlos zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, können sie in Deutschland Asyl bekommen.

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