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Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz - 6/12
jan vom 26.01.2001   |   134028 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Grundrechte

Art. 15 [Sozialisierung]

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke derVergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art. und Ausmaß der Entschädigung regelt, inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für dieEntschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 15 GG ist praktisch selbsterklärend und wortwörtlich zu interpretieren. Die genannten Güter Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können in Gemeineigentum, z.B. Staatseigentum, überführt werden, so dass eine gemeinwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist. Als Beispiel lässt sich hier wiederum der Straßenbau anführen: Besitzer von Ländereien müssen gegebenenfalls einen Teil davon abtreten, wenn dieser zwingend für ein großes Bauvorhaben benötigt wird.

Den Artikel muss man in engem Zusammenhang mit Artikel 14 Grundgesetz betrachten, der die Basis für die Entschädigung der Enteigneten legt.

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Seite 1: Art. 11 [Freizügigkeit]
Seite 2: Art. 12 [Berufsfreiheit]
Seite 3: Art. 12a [Dienstverpflichtungen]
Seite 4: Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Seite 5: Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
Seite 6: Art. 15 [Sozialisierung]
Seite 7: Art. 16 [Ausbürgerung]
Seite 8: Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]
Seite 9: Art. 17 [Petitionsrecht]
Seite 10: Art. 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
Seite 11: Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Seite 12: Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]


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