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Die Arten des Arbeitszeugnis

Von Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht Johannes B. Kagerer
27.5.2009 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 3312 Aufrufe
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Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat eine Werbe- und eine Informationsfunktion. Dem Arbeitnehmer soll es erleichtert werden eine neue Arbeitsstelle zu finden. Potenzielle neue Arbeitgeber sollen über die Qualifikation des Arbeitnehmers unterrichtet werden.

Es existieren verschiedene Zeugnisarten. Es ist zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis, einem qualifizierten Arbeitszeugnis, einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis zu unterscheiden.

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Rechtsanwalt
Johannes B. Kagerer
Düsseldorf
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Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Opferschutzrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht
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Beim einfachen Arbeitszeugnis wird lediglich die Art des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer bestätigt. Die ausgeführten Tätigkeiten müssen darin beschrieben werden.

Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis sind die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten zu erstrecken.

Ein Endzeugnis ist ein Zeugnis, das dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen ist.

Für Arbeitnehmer gilt nach § 6 Abs. 2 GewO die Regelung in § 109 GewO. Es besteht danach ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gilt das Gebot, dass Zeugnisse klar und verständlich zu formulieren sind.

Das Zwischenzeugnis unterscheidet sich vom Endzeugnis dadurch, dass als Überschrift der Begriff „Zwischenzeugnis“ angeführt wird. Das Zeugnis ist im Präsens abzufassen. Das Imperfekt ist nur dann zu benutzen, wenn ein bereits abgeschlossener Vorgang beschrieben wird. Eine Schlussformel, wie es in Endzeugnissen typisch ist, fehlt in Zwischenzeugnissen. Im letzten Absatz des Zwischenzeugnisses findet sich ein Passus, in dem der Anlass für seine Erteilung dargelegt wird.

Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, aus der sich der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ergibt, gibt es nicht. Abgeleitet werden kann der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus der sich aus dem Arbeitsvertrag als Nebenpflicht ergebenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Beispiele für ein Anspruch auf Zwischenzeugnis sind:

Versetzung des Arbeitnehmers, Vorgesetztenwechsel, Übernahme eines neuen Aufgabenbereichs u. a.

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