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Die Anwendbarkeit der VOB bei Verträgen mit privaten Bauherren - 1/1
19.9.2007   1779 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

Die Anwendbarkeit der VOB bei Verträgen mit privaten Bauherren

Bau- und Architektenrecht

Private Bauherren schließen in der Praxis oftmals zum Bau ihres Hauses viele einzelne Verträge mit den einzelnen Bauunternehmern bzw. Handwerkern. Sie vergeben also jeden Auftrag selbst.

Dies führt häufig dazu, dass sie von den Unternehmern vorgefertigte Vertragsmuster zur Unterschrift ausgehändigt bekommen, in denen die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz VOB) vereinbart wird.

Dies kann für den oftmals unerfahrenen privaten Bauherrn nachteilig sein. Die VOB ist ein in sich abgestimmtes Regelwerk, welches aus drei voneinander unabhängigen Teilen, der VOB/A, der VOB/B und der VOB/C besteht und speziell für die Situation der Vergabe und der Durchführung eines Bauvertrages entworfen wurde.

Der Teil B regelt hierbei die Phase der Abwicklung des Bauvorhabens von dem Zeitraum der Beauftragung bis zur Erfüllung aller gegenseitigen Pflichten. Da sie sich teilweise aber erheblich von der gesetzlichen Regelung des BGB unterscheidet, sind hier Spezialkenntnisse erforderlich. So unterscheidet sich z.B. die Verjährung deutlich.

Die Einbeziehung der VOB in einen Vertrag mit einem Verbraucher ist jedoch nicht so einfach durch den Unternehmer möglich. Zum Schutze des Verbrauchers hat er einige Punkte zu beachten, welche allerdings in der Praxis gerne übersehen werden.

Bei der VOB/B handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) desjenigen, der sie verwendet. Das bedeutet, dass der Unternehmer, der die Geltung der VOB/B gegenüber dem Verbraucher durchsetzen möchte, diesem unter anderem die Möglichkeit verschaffen muss, vor Vertragsschluss vom gesamten Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Ein bloßer Hinweis auf die Einbeziehung der VOB/B oder darauf, dass diese auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt wird, genügt nicht.

Rechtsfolge der Verletzung einer der vorgenannten Umstände ist, dass die VOB nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Soweit ihre Geltung jedoch für den Verbraucher Vorteile bringt, bleibt sie anwendbar. Hinsichtlich aller nachteiligen Klauseln ist das BGB anwendbar.

Sobald der Unternehmer sich also bei Streitfragen auf die Geltung der VOB beruft, sollte daher zunächst überprüft werden, ob dies überhaupt möglich ist.

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