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Die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt - 3/3
del vom 23.02.2001   |   233814 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Was Sie aufgrund der neuen Gesetzesänderung tun müssen

Wenn Sie Unterhaltsempfänger sind, dann gilt es zu schauen, ob die Neuregelungen Sie betreffen. Dies ist zu bejahen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete ein Nettoeinkommen unterhalb von 2.100 Euro hat. Der Titel, der den Unterhalt festlegt, kann jetzt entsprechend abgeändert werden. Weigert sich der Verpflichtete, so können Sie die Abänderung beim Amtsgericht beantragen. Für diesen Fall gibt es extra ein vereinfachtes Verfahren.
Haben Sie keinen Titel und weigert sich der Verpflichtete, mehr Unterhalt zu zahlen, so können Sie ihn gerichtlich dazu zwingen. In beiden Fällen sollten Sie einen Anwalt konsultieren.

Wollen Sie mehr wissen? Rufen Sie diesen Anwalt jetzt an oder lassen Sie sich schriftlich beraten.
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  • 1) Kindergeld und Unterhalt
  • 2) Die Änderung
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