Die Anrechnung des Kindergeldes!

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Eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel

Durch den Bundesgerichtshof wurde nun abschließend entschieden, dass sich ein volljähriges Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat, diese Einkünfte bedarfsmindernd auf seine Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil anrechnen lassen muss ( BGH Urteil v. 26.10.2005, Az. : XII ZR 34/03).

Der Fall:

Die volljährige Tochter des unterhaltspflichtigen Vaters wohnte in der Wohnung der Mutter und befand sich in einer vom Arbeitsamt geförderten Berufsausbildung. Hierfür erhielt die Tochter eine Ausbildungsvergütung. Die Mutter war wirtschaftlich nicht imstande, Unterhaltszahlungen an die Tochter zu leisten. Die Mutter bezog darüber hinaus für die Tochter Kindergeld. Der Vater begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass das Kindergeld in voller Höhe und nicht nur hälftig auf die Unterhaltsansprüche der Tochter anzurechnen sei.

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Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht des Klägers. Denn die Mutter könne wegen der Volljährigkeit ihrer Tochter keinen Naturalunterhalt (Erziehung, Unterkunft) mehr erbringen. Ab Volljährigkeit der Tochter kann die Mutter ihren Unterhaltsverpflichtungen nur noch durch Geldzahlungen nachkommen. Da sie hierzu finanziell nicht imstande war, musste Sie an die Tochter jedoch keine Zahlungen leisten. Aus diesem Grund sah das Gericht nur den Vater als Unterhaltsleistenden an, der somit alleine in den Genuss der vollen Kindergeldanrechung kam. Hierbei war es für die Entscheidung des Gerichts unerheblich, ob das Kindergeld an die Mutter oder direkt an die Tochter ausbezahlt wird.

Hinweis:

Das Gericht hat allerdings klargestellt, dass eine volle Anrechnung des Kindergeldes nicht in Betracht kommt, solange das Kind minderjährig ist. In diesem Fall kommt die Mutter ihren Unterhaltspflichten durch Erziehung und Unterkunftsgewährung nach. Das rechtfertigt dann die hälftige Anrechnung der Kindergeldzahlungen zwischen den Eltern.

Sind dagegen beide Elternteile zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes zahlungskräftig, dann werden beide Elterneinkommen bei der Bemessung des Kinderunterhaltes zusammengerechnet, um dann eine Quote zu bestimmen, in deren Höhe die Eltern jeweils unterhaltspflichtig sind.

Beispiel: Erzielen die Eltern gemeinsam ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 4.400,-EUR, dann stünde dem volljährigen Kind aufgrund der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 637,-EUR zu. Belaufen sich dabei die Einkünfte der Mutter bei 1.467,-EUR und die des Vaters bei 2.933,- EUR, so müsste die Mutter ein Drittel, also 212,- EUR und der Vater zwei Drittel des Unterhalts, also 425,-EUR tragen. In diesem Fall kann sich dann aber die Mutter ein Drittel und der Vater zwei Drittel des Kindergeldes unterhaltsmindernd anrechnen lassen.

Die Mutter wäre danach in Höhe von 160,66,- EUR und der Vater in Höhe von 322,34,- EUR unterhaltspflichtig.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Kind auch die Ausbildungsvergütung oder sonstiges Einkommen nach Abzug von Ausbildungs- und Arbeitskosten in voller Höhe bedarfsmindernd anrechnen lassen muss.

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