Die Aktion - Erinnern und mahnen
23.6.2000 | Ratgeber - Mahnung | 202381 Aufrufe Mehr zum Thema:Verzug, Mahnung
Jeder macht mal Fehler oder vergisst etwas. Daher sollte man nicht gleich aus allen Rohren feuern, sondern freundlich Zeichen setzen. Schicken Sie daher dem Schuldner ein Erinnerungsschreiben, in dem Sie diesen auf den Ablauf der Frist hinweisen und bitten, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Dazu setzen Sie ihm eine neue Frist von fünf bis zehn Tagen. Muster
Oft hilft auch klärendes Telefongespräch. Erinnern Sie Ihren Gesprächspartner persönlich daran, dass noch Zahlungen ausstehen. Ein freundliches Gespräch hilft oft Wunder und ist erfolgsversprechender als jeder Brief.
Läuft auch diese Frist ab, ist es Zeit für den Schuss vor den Bug. Das Schreiben sollte unmissverständlich als Mahnung erkenntlich sein. Die Bezeichnung "1. Mahnung" sollte daher fett als Überschrift benutzt werden, weiterhin fordern Sie den Schuldner nachdrücklich zur Zahlung auf. Es muss deutlich sein, worauf sich die Mahnung bezieht. Angegeben wird daher die Art des Schuldverhältnisses (Auftrag vom..., Vertrag vom... ,), die Rechnungsnummer oder Vergleichbares und die neue Frist (wieder fünf bis zehn Tage). Achten Sie darauf, dass die Frist an einem normalen Arbeitstag endet. Muster
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Mahnung - Bekomm ich nicht noch was?Seite 2: Die Situation - Das Geld bleibt ausSeite 3: Die Aktion - Erinnern und mahnenSeite 4: Die Reaktion - Immer noch nichts?Seite 5: Wer nicht hören will zahlt drauf - Das gerichtliche Mahnverfahren


