Die Akteneinsicht im Strafverfahren

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Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie bei dem Vorwurf einer Straftat

Das Recht zur Akteneinsicht im Strafverfahren hat für den Beschuldigten und seinen Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger fundamentale Bedeutung. Dieses Recht ist in § 147 Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Nur über die Akteneinsicht lassen sich diejenigen Informationen erlangen, die für eine sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten im Strafverfahren notwendig sind. Eine wirksame Verteidigung ist dem Beschuldigten nur möglich, wenn er die ihm zur Last gelegten Umstände kennt. In der Regel setzt dies die Kenntnis des Inhalts der Strafakten und der Beweisstücke voraus.

Verteidigungsstrategie ist grundsätzlich abhängig von der Aktenlage

Vom Akteneinsichtsrecht umfasst sind nicht nur Schriftstücke, sondern auch Video-, Bild- und Tonaufnahmen sowie Computerdateien inklusive hiervon hergestellter Niederschriften. Ebenso beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht, Auszüge aus dem Bundeszentralregister, Berichte der Jugendgerichtshilfe sowie vom Gericht herangezogene oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichte Beiakten zu erhalten.

Grundsätzlich drei Wege, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen

Nach Durchsicht der Akte kann die Verteidigungsstrategie bestimmt werden Dabei gibt es grundsätzlich drei Arten sich zu verteidigen. Man kann sich

  • schweigend verteidigen,
  • den Tatvorwurf mit einer eigenen Einlassung zur Sache bestreiten oder
  • sich geständig einlassen.

Welche Strategie die richtige ist, lässt sich erst nach Kenntnis des Akteninhalts bestimmen. Ihr Rechtsanwalt wird die richtige Verfahrensstrategie nach Durchsicht der Akte mit Ihnen besprechen und festlegen.

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