Die Abschichtung – Ausweg aus der Erbengemeinschaft?

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erbengemeinschaft, Abschichtung, Erbteil, Nachlass
4,44 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
9

So können Sie Ihren Erbteil vorzeitig zu Geld machen

Erbengemeinschaften sind für die Betroffenen häufig keine schöne Sache. Man streitet sich darüber, was zum Nachlass gehört, wie er verwaltet werden soll und wem was zusteht. Die Auflösung durch eine Auseinandersetzung in Form der Verteilung der Nachlasswerte ist komplex – unabhängig davon ob man darüber verhandelt oder sie zwangsweise betrieben wird.

Eine interessante Möglichkeit aus der Erbengemeinschaft auszusteigen ist die sogenannte Abschichtung. Rechtlich handelt es sich dabei um eine persönliche Teilauseinandersetzung. Sie ermöglicht es einzelnen Miterben, die Gemeinschaft zu verlassen.

Bernd Fleischer
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 00
Web: http://www.rosepartner.de
E-Mail:
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Recht anderer Staaten Polen

Alternative zum Verkauf des Erbteils

Will ein Mitglied der Erbengemeinschaft seinen Erbteil zu Geld machen, sieht das Erbrecht hierfür grundsätzlich die Möglichkeit des Verkaufs vor. Ein solcher Erbteilsverkauf bedarf der notariellen Beurkundung und unterliegt weiteren speziellen Regelungen.

Im Vergleich zum Verkauf des Erbteils handelt es sich um eine formfreie Teilauseinandersetzung. Sind Immobilien betroffen, sollte dennoch genau geprüft werden, inwieweit nach der geltenden Rechtsprechung eine notarielle Beurkundung entbehrlich ist.

Nicht nur Bares ist Wahres

Eine Abschichtungsvereinbarung sieht regelmäßig eine Gegenleistung für das Ausscheiden des betroffenen Miterben vor. Dies kann die Zahlung eines Geldbetrages oder aber auch die Übertragung einzelner Nachlasswerte sein.

Außerdem wird der ausscheidende Erben vertraglich von allen Nachlassverbindlichkeiten freigestellt. Die Erbengemeinschaft bleibt mit den übrigen Miterben bestehen.

Weitere Informationen zum Erbrecht und zur Erbengemeinschaft finden Sie auf der Kanzleiseite von ROSE & PARTNER, der Erbrechtskanzlei in Hamburg, Berlin und München: ROSE & PARTNER

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Hamburg - Berlin - München - Frankfurt - Köln, Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht
www.rosepartner.de
Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Beweislast für Schenkungen beim Pflichtteilsanspruch
Internationales Recht Die Anwendbarkeit des italienischen Rechts für Erbfälle von Deutschen in Italien
Erbrecht Problemfall Erbengemeinschaft