Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Familienrecht » 

Kindergeld und Unterhalt

23.2.2001 | Ratgeber - Familienrecht | 236961 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Kindergeld, Unterhalt

Die Verrechnung von Kindergeld mit dem geschuldeten Unterhalt ist eigentlich nicht sehr kompliziert. Doch hat der Gesetzgeber mittlerweile "Ausnahmen" normiert, für die man schon ein kleiner Mathematiker sein muss. Die gesetzlichen "Ausnahmen" passen auf gut 2/3 aller Unterhaltsfälle.

Bezugsberechtigt für Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das auf das Kind entfallene Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen. Die Leistungen des Staates können also insoweit mit den privaten Zahlungen des Unterhalts verrechnet werden:

Beispiel:

Angenommen, Sie müssen Unterhalt von 200 Euro für ein Kind zahlen, und der andere Elternteil erhält 100 Euro Kindergeld. 50 Euro können Sie sich anrechnen lassen, Sie müssen nur noch 150 Euro Unterhalt auszahlen.

Von dieser Regelung gibt es aber seit dem 1.1.2001 eine Ausnahme. Mehr dazu auf den folgenden Seiten.


Seite: 123 | Weiter »
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Kindergeld und Unterhalt
Seite 2: Die Änderung
Seite 3: Was Sie aufgrund der neuen Gesetzesänderung tun müssen

123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Andere Artikel zum Thema

Rechnerisches Problem - Der Unterhalt
Rechtsanwalt
Stascha Straub
Freiburg
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht, Maklerrecht, Miet und Pachtrecht, Nachbarschaftsrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?