Erbschaftssteuer sparen durch Adoption?

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Voraussetzungen der Erwachsenenadoption

Verlierer der Erbschaftssteuer–Reform sind die entfernten Verwandten (z. B. Neffen und Nichten)  und Nichtverwandten (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft). Die kommen nur in den Genuss eines Freibetrags von EURO 20.000,-- während der Steuersatz auf 30 % oder 50 % steigt. Gewinner der Reform ist die „Kernfamilie". Dazu gehören insbesondere die Kinder, wobei  Adoptivkinder, ebenso behandelt werden, wie  leibliche Kinder. Interessanterweise gilt dieses  Privileg auch bei einer Erwachsenenadoption. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesministerium der Finanzen davon aus, dass es zukünftig verstärkt zu Erwachsenenadoptionen kommen wird. Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption und die zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen auf.

 

Nach § 1767 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme „sittlich gerechtfertigt" ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ansonsten muss ein Eltern – Kind – Verhältnis zumindest zu erwarten sein. Erforderlich sind Gemeinsamkeit und familiäre Bindungen wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zu erwarten sind, also insbesondere auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand nicht nur in Notfällen, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten.

Tipp: Dieses Eltern – Kind – Verhältnis muss beim zuständigen Gericht, dem Vormundschaftsgericht, dargetan werden. Dabei reichen pauschale Behauptungen nicht aus. Es kommt daher auf die richtige Darlegung an. Umschifft man die Fallen der Rechtsprechung, ist eine Erwachsenenadoption oft unschwer möglich.

Gemäß § 1769 BGB darf eine Erwachsenenadoption nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Weitere Kinder des Annehmenden sind daher im Rahmen des Adoptionsverfahrens zu hören.

 

Zivilrechtliche Wirkungen

Im Grundsatz hat die Erwachsenenadoption die gleichen Wirkungen wie eine Kindesadoption. So erwirbt das Kind z.B. ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht und es bestehen unter Umständen Unterhaltsansprüche.

Tipp: Bei Adoption kann gleichzeitig ein Erbvertrag geschlossen werden, in dem die Rechte des Kindes geregelt werden, es z.B. auf das Pflichtteilsrecht verzichtet.

  Gemäß § 1770 BGB erstrecken sich die Wirkungen der Erwachsenenadoption – wenn nichts anderes vereinbart wird – aber nicht auf die Verwandten des Annehmenden, d.h. im Rechtsinn wird das adoptierte Kind nur mit dem Annehmenden verwandt, sogenannte „schwache Wirkung". Das Adoptivkind hat also z.B. kein Erbrecht nach dem Vater des Annehmenden.

 

Beispiel 1:

Onkel Otto adoptiert seinen erwachsenen Groß – Cousin Cusanus. Onkel Otto stirbt wenig später und vererbt sein gesamtes Vermögen testamentarisch an Cusanus. Wenig später stirbt auch Cusanus ohne Testament. Die Schwester des Otto meint sie wäre die nächste Verwandte des Cusanus und beantragt einen Erbschein. Das Nachlassgericht bescheidet abschlägig, da kein „rechtliches Verwandtschaftsverhältnis" zwischen ihr und Cusanus besteht.

Umgekehrt hat nur der Annehmende ein Erbrecht nach dem angenommenen Kind. Auch eine Verschwägerung findet nicht statt.

Gemäß § 1770 Abs. 2 BGB werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Adoption nicht berührt. Das Adoptivkind kann also nach wie vor von seinem leiblichen Eltern oder anderen Verwandten erben!

 

Beispiel:

Wie im Beispiel 1. Eine Cousine 3. Grades des Cusanus, Cunigunda, einzige lebende Blutsverwandte des Cusanus, reklamiert das Erbe. Das Nachlassgericht erteilt ihr antragsgemäß einen Erbschein.

Tipp: Vorsicht bei Auslandsvermögen! im Ausland werden Erwachsenenadoptionen oft nicht anerkannt!

Gemäß § 1772 BGB kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmen, dass die Adoption die gleichen Wirkungen wie bei einer Minderjährigenadoption entfaltet ( sog. „starke Wirkung").

 

Steuerliche Wirkungen

Erbt das Adoptivkind von dem Annehmenden ist der Erwerb in der Steuerklasse I steuerbar. Das Adoptivkind kann außerdem einen Freibetrag von EUR 400.000,--  nutzen.

 

Beispiel:

Tante Theodora will ihrem Neffen Nepumuk EURO 1 Million vererben. Ohne Adoption fallen EURO 294.000,-- an (Freibetrag EURO 20.000,--; Steuersatz in Steuerklasse III und steuerpflichtigem Erwerb von EUR 980.000,--: 30 %). Nach Adoption  fallen hingegen nur EURO 90.000,-- an (Freibetrag EURO 400.000,--; Steuersatz in Steuerklasse I und steuerpflichtigem Erwerb von EUR 600.000,--: 15 %).

Außerdem kann das Adoptivkind das selbstgenutzte Eigenheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erwerben. Vererbt im obigen Beispiel Tante Theodora ihrem Neffen also ihr Familienheim im Wert von EURO 1 Million, muss der Neffe Nepumuk unter bestimmten Voraussetzungen gar keine Steuer zahlen!

  Merke: Diese Vorteile werden auch bei der Adoption mit den "schwachen Wirkungen" gewährt!

  

Fazit

Neben anderen Möglichkeiten der Vermeidung der Erbschaftsteuer sollte bei entfernter Verwandtschaft auch immer eine Erwachsenenadoption erwogen werden.

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