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Deutsche können bald noch mehr Immobilien in der Türkei kaufen

Von Rechtsanwalt Serhat Kilinc
26.1.2012 | Ratgeber - Immobilienrecht, Wohnungseigentum | 406 Aufrufe
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Zustimmung, Militärbehörde, Grundstück, Türkei, Erwerb

Der Erwerb von Grundstücken bis insgesamt 30 Hektar, anstatt wie bisher 2,5 Hektar wird möglich sein. Die allgemeine Zustimmungspflicht der Militärbehörde fällt weg.

Der türkische Gesetzgeber wird voraussichtlich den Erwerb von Immobilien durch Ausländer in der Türkei erleichtern.

Die augenfälligste Erleichterung ist der Erwerb bis zu 30 Hektar, anstatt bisher 2,5 Hektar. Das Zustimmungsprozedere der Militärbehörden, die bis dato jedem Verkauf an eine ausländische Person zustimmen müssen, soll wegfallen. Es ist eine Übergangsphase von sechs Monaten vorgesehen. Der Erwerb von unbebauten Grundstücken, auch außerhalb geschlossener Ortschaften ist ebenfalls neu. Das neue Gesetz wird die strengen Einschränkungen für Ausländer, die nach einem Urteil des Verfassungsgerichts notwendig wurden, wieder aufheben und den Immobilienmarkt weiter für ausländische Investoren und Privatleute öffnen. 

1. Der Ministerrat hat mit Verfügung vom 20.01.2012 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundbuchgesetzes mit der Nr. 2644 (tapu kanunu) ins Türkische Parlament eingebracht. Mit dem neuen § 35, der den Erwerb von Immobilien durch Ausländer regelt, wird jetzt ohne Rücksicht auf das Gegenseitigkeitsprinzip eine Positivliste über Staaten eingeführt. Damit wird der Weg frei für Bürger von 87 Staaten, die bis jetzt nicht oder nur sehr eingeschränkt Immobilien erwerben konnten. Diese und auch Deutsche unterliegen zukünftig folgenden Beschränkungen:

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Rechtsanwalt
Serhat Kilinc
Hamburg

Insolvenzrecht, Recht anderer Staaten Türkei, Erbrecht, türkisches Erbrecht, GmbH-Recht
 Pers. Direktanfrage 

Es wird eine Liste mit Ländern eingeführt, deren Staatsangehörige bis 30 Hektar Grundstücke und Immobilien ohne Sondergenehmigung erwerben dürfen.  Durch Ausnahmegenehmigung kann das Recht bis zu 60 Hektar ausgeweitet werden. Das bisherige Gegenseitigkeitserfordernis entfällt.

- Es können Einschränkungen hinsichtlich Ortschaften, Regionen, etc. getroffen werden. Aus einer Erbschaft erworbene Grundstücke unterfallen den gleichen Einschränkungen. Ausländische Erben aus Staaten, die nicht privilegiert sind müssen die Immobilien veräußern.

- Die Regelungen für ausländische Firmen, die Grundstücke in der Türkei erwerben wollen, werden ausgeweitet.

- Genannte Einschränkungen gelten nicht für Grundpfandrechte, Sicherheiten z. B. Hypotheken.

- Innerhalb von sechs Monaten ist den Grundbuchämtern Karten und Listen vorzulegen, aus denen militärische und sonstige Sperrgebiete ersichtlich sind, damit die Grundbuchämter Auflassungen außerhalb dieser Gebiete direkt vornehmen können. Für sicherheitsrelevante und Militärsperrgebiete wird weiterhin die Zustimmung der Militärbehörden oder des Präfekts erforderlich sein.  Die Warterei auf die Genehmigung der Militärbehörde dürfte in den meisten Fällen entfallen.

- Bei einem Kauf eines unbebauten Grundstücks ist innerhalb von zwei Jahren das Bauprojekt zur Genehmigung einzureichen, ansonsten droht die Zwangsversteigerung.

- Im Einzelfall können weitere Einschränkungen getroffen werden.

2. Außerdem sollen in Zukunft Grundbuchämter ermächtigt sein, ohne gerichtlichen Erbschein (veraset ilami) aufgrund der Angaben im Personenstandsregister die Erben automatisch anstelle des Erblassers direkt in das Grundbuch (tapu) einzutragen. Dies würde zu einer Aktualisierung der teilweise sehr veralteten Datenbestände führen und ist trotz berechtigter Kritik im Einzelnen grundsätzlich zu begrüßen.

3. Bei den Deutschen sind die Gegenden um Antalya, Alanya, Aydin, Didim, Mugla, Fethiye und Aydin Kusadasi beliebt. Sie bilden die größte ausländische Käufergruppe, gefolgt von England, Griechenland, Österreich, Irland, Niederlande, Dänemark und Russland (in dieser Reihenfolge). 

Stand: 26.01.2012

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