Deutsche Staatsbürgerschaft?

30. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Denny
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Deutsche Staatsbürgerschaft?

Hallo,

mal ne frage, ich möchte gern die deutsche staatsbürgerschaft beaantragen, ich wurde hier un deutschland geboren und lebe ca seid 13 jahren hier, ich habe einen sohn und möchte gerne ne DS beantragen weil ich hoffe das ich dadurch bessere chancen für ein alleiniges sorgerecht bekomme..nun meine frage, muss ich eigentlich wenn ich jetzt deutsche SB habe trotzdem zum bund gehen ? bin 24 und habe in meinem heimatland kein militärdienst geleistet...?

Danke und Gruß

Denny

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Grundsätzlich ja. Die Frage ist, ob man eingezogen wird.

Fragen zur Wehrpflicht
http://www.bundeswehr.de/wir/wehrdienst/030129_fragen_wehrpflichtrecht.php

Rechtliche Grundlagen

Nach Artikel 12a Abs. 1 GG i.V.m. dem Wehrpflichtgesetz sind alle Männer, die Deutsche und mindestens 18 Jahre alt sind, soweit sie ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wehrpflichtig. Für Deutsche, die im Ausland wohnen, gelten besondere Regelungen. Der Grundwehrdienst dauert momentan 9 Monate.

Männer, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit/-en eines anderen Staates besitzen (Doppel-/Mehrstaater), unterliegen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in vollem Umfang der Wehrpflicht.

(....)

Bis zu welchem Alter kann man zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden?

Nach dem Wehrpflichtgesetz können Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen werden, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 5 Abs. 1 S. 1 WPflG - Regelaltersgrenze).


Wehrpflichtige, die wegen
· einer Wehrdienstausnahme
· eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes oder
· nach Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

nicht vor dem 23. Lebensjahr einberufen werden konnten, können bis kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WPflG - besondere Altersgrenze).

Wehrpflichtige, die in Einzelfällen
· militärfachlich verwendet werden sollen (z.B. Ärzte) oder
· vorzeitig aus dem Zivil- und Katastrophenschutz oder dem Entwicklungsdienst ausscheiden und nicht mehr vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden konnten,

können sogar bis kurz vor Vollendung ihres 32. Lebensjahres einberufen werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WPflG - besondere Altersgrenze).

(Stand: Januar 2003)


Es ist jedoch möglich den Kriegsdienst zu verweigern und Zivildienst zu machen.


http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/27/0,1872,2105115,00.html

Bei einem feierliches Gelöbnis geloben die jungen Rekruten, neun Monate Volk und Vaterland zu dienen, oft wider Willen. Sie stehen nicht freiwillig stramm, sondern sind zum Wehrdienst verpflichtet worden. Ihr Pech: Sie haben keine Plattfüße oder keine Ehefrau. Die Auswahlkriterien erscheinen vielen als ungerecht. Die Bundeswehr wird verkleinert. Darum muss derzeit nur jeder Vierte dienen.

(....)

Spektakuläres Urteil

Auch der 21-jährige Christian Pohlmann aus Kerpen soll zur Bundeswehr. Der Politikstudent klagt gegen die Einberufung. Und er erstreitet ein Urteil, das die Wehrpflicht im ganzen Land erschüttern könnte.

Im Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts heißt es: "Neue Einberufungsrichtlinien ... nehmen vielmehr einen derart großen Teil der ... jungen Männer vom Wehrdienst aus, dass ... eine Gleichbehandlung bei der Heranziehung ... nicht mehr gegeben ist. Der ... Einberufungsbescheid ist daher offensichtlich rechtswidrig."


Gute Erfolgsaussichten

Rechtsanwalt Bernward Münster erläutert dies: "Jeder, der zum Grundwehrdienst einberufen werden soll, kann sich jetzt unter Berufung auf diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln dagegen zur Wehr setzen, mit guten Erfolgsaussichten. Er kann vor dem für ihn zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder der schon eingereichten Klage gegen den Einberufungsbescheid stellen. Und ich gehe davon aus, dass viele, wenn nicht die meisten Verwaltungsgerichte in Deutschland der Kölner Linie folgen werden.


http://www.ftd.de/pw/de/1082182992709.html

Kölner Gericht stellt Wehrpflicht in Frage

Das Verwaltungsgericht Köln hat die gegenwärtige Einberufungspraxis der Bundeswehr als willkürlich eingestuft. Damit stellten die Richter die Wehrpflicht insgesamt in Frage.

Das Gericht bestätigte am Mittwoch im Hauptsacheverfahren eine Eilentscheidung vom 23. Dezember 2003, wonach ein 21-jähriger Bonner Islamistik-Student nicht zum Wehrdienst antreten muss. Die endgültige Entscheidung dürfte allerdings erst in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig fallen. Der Student sollte ab 5. Januar seinen Wehrdienst leisten, wehrte sich aber gegen die Einberufung, weil er in der Unterbrechung seines Studiums eine unzulässige Härte sah.

Das Gericht folgte jedoch einer anderen Argumentation. Richter Jürgen Kohlheim sieht in den seit 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien einen Verstoß gegen die Wehrgerechtigkeit. Nach diesen Richtlinien seien verheiratete Wehrpflichtige ebenso vom Wehrdienst befreit wie über 23-Jährige und junge Männer, die bei der Musterung nicht unter die ersten beiden Tauglichkeitsstufen fielen.

(....)


Da Sie über 23 Jahre alt sind, sind Sie nach den seit 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien vom Wehrdienst befreit.

-- Editiert von gere am 30.04.2004 21:01:12

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Viel Glück und schreiben Sie doch zu gegebener Zeit wie die Sache ausgegangen ist.


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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

1x Hilfreiche Antwort

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