Deutsche Rentenversicherung - Scheinselbständig?

13. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Jongleur
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Deutsche Rentenversicherung - Scheinselbständig?

Hallo,

ich habe mich gerade selbständig gemacht im Bereich IT-Beratung. Ich habe bei der Deutschen Rentenversicherung angerufen und wurde am Telefon gleich als "Scheinselbständig" abgestempelt.
Ich bin seit Mitte April selbständig und habe zunächst (nach meiner Kündigung) 2 WOchen für meinen ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet.
Nach ein paar Wochen Pause habe ich dann begonnen für meinen ersten richtigen Kunden zu arbeiten. Ich habe eine Website, Briefpapier und Visitenkarten und netzwerke um an weitere Aufträge zu kommen. Ich bin (laut Vertrag) an keine Weisungen gebunden, genauso wenig an Arbeitszeiten oder einen bestimmten Ort der Erfüllung. In der Realtiät sieht es allerdings etwas anders aus. Aber wie wollen die das überprüfen!? Aktuell arbeite ich aber für meinen Auftraggeber in Vollzeit, daher bleibt keine Zeit für einen weiteren Kunden.

Laut Rentenversicherung bin ich damit aber bereits Scheinselbständig. Das kann doch nicht wahr sein, oder? Wenn ich so klassifiziert werde, könnte das rechtlich gesehen einen Rattenschwanz nach sich ziehen. Was mach ich jetzt am besten? Die haben mir ein Formular V20 zugesandt (weil ich dies angeblich selbst angefordert hatte!?!?), ich habe aber zunächst verweigert dieses auszufüllen.

Da ich im Netz davon gelesen habe, dass die deutsche Rentenversicherung dazu neigt, Selbständige als Scheinselbständige zu kategorisieren habe ich jetzt Angst was falsch zu machen.

Wie gehe ich am besten vor?

Viele Grüße,
Jongleur

-- Editiert Jongleur am 13.08.2013 09:37

-- Editiert Jongleur am 13.08.2013 18:00

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10 Antworten
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#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
nun ja, wenn du wirklich weisungsgebunden und in die Organisation des AG eingegliedert bist, dann bist du nun mal Scheinselbständiger. Wenn dein Vertrag etwas anderes aussagt und du dies als Beweis deiner Selbständigkeit anführst, so ist das Betrug. Die Rentenversicherung hat also Recht, ich weiß gar nicht worüber du dich beklagst.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#2
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Sie sind nach Ihrer Schilderung nicht scheinselbständig. Sie haben schon den zweiten Kunden und treten am Markt auf als Anbieter.

Wenn Beamte, die noch nie in der Nähe einer produktive Arbeit waren, das anders sehen, ist das deren Problem. Wegen irgenwelchen Geblubbers am Telefon brauchen Sie gar nichts zu unternehmen. Sollten Sie etwas schriftliches bekommen, dann am besten zum Anwalt damit.

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"Morgenstund ist ungesund."

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#3
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@bear
Gerade nach seiner Schilderung ist das nicht der Fall:

Zitat:
Ich bin (laut Vertrag) an keine Weisungen gebunden, genauso wenig an Arbeitszeiten oder einen bestimmten Ort der Erfüllung. In der Realtiät sieht es allerdings etwas anders aus


Ich denke dass hier grundlegende Bestimmungen des §7 SGB IV zutreffen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Da kann er sich ansonsten noch so viel am Markt als Anbieter auftreten. In dem speziellen Fall erfüllte er mehrere Kriterien eines abhängig Beschäftigten, für dies Zeit wären evtl. nachträglich Beiträge zur Sozialvers. fällig.
Gruß
Andreas

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-- Editiert amako am 18.08.2013 08:35

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#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Von einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ist keine Rede. Hat er einen Vorgesetzten, muß er Urlaub beantragen?

Tätigkeit nach Weisungen ist in jedem Projekt gegeben. Und wenn ich einen Handwerker bestelle, arbeitet er auch nach meinen Weisungen, wonach denn sonst? Repariert er wozu er Lust hat? Ist er deswegen bei mir angestellt? Das gleiche gilt für Architekten, Rechtsanwälte... alle Selbständigen arbeiten nach Vorgaben ihres Auftraggebers

Das Problem ist vielmehr, daß solche Verwaltungen wie die gesetzliche Renteversicherungen keinerlei Bezug zur Arbeit haben. Und natürlich Eigeninteressen verfolgen.

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"Morgenstund ist ungesund."

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#5
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
der TE schreibt doch selbst, dass er an Weisungen, Arbeitszeiten etc. gebunden ist. Der §7 (1) SGB IV ist da doch eindeutig.

quote:
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Vorgaben sind keine Weisungen. Die RV ist natürlich daran interessiert (zum Wohle der Allgemeinheit), dass "Jongleure" nicht herumtricksen um sich und ihren Chefs die Beiträge zur gesetzl. Sozialversicherung zu sparen. Das ist nämlich Betrug an allen Versicherungsnehmern und hat mit einem ahnungslosen Beamtenapparat nichts zu tun.
Gruß
Andreas

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#6
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Eine Eingliederung in die Arbeitsorganistation ist was ganz anderes. Das bedeutet, alles ist wie bei einem Angestellten. Davon ist der TE weit entfernt. Ist vielleicht schwer zu verstehen, wenn man solche Arbeit gar nicht kennt.

Der TE erfüllt Vorgaben, nicht mehr. "Weisungen" sind nicht zu erkennen. Übrigens ist auch der bestellte Handwerker an Arbeitszeiten gebunden. Er kann nur nach Absprache arbeiten, wenn ich da bin. Der Ort der Erfüllung ist auch vorgegeben.

Dieser Apparat arbeitet nicht "zum Wohle der Allgemeinheit", sondern plündert die Allgemeinheit. Das sehen Staatsdiener, die davon profitieren, natürlich gern.

"Versicherungsnehmer" ist schon ein Witz. Wie Du selber schreibst geht es um das Kassieren von "Beiträgen", sonst nichts. Die RV beschäftigt eine fünfstellige Zahl von Leuten, die natürlich dran interessiert sind, von der Arbeit anderer Leute weiter gut zu leben. Daher behindern sie die produktive Bevölkerung wo sie können.

Wenn Leute sich selbständig machen, sind Pfründe in Gefahr. Das gilt es zu verhindern.

Wie bei Abofallen-Anbietern empfiehlt es sich, mit solchen Leuten gar nicht zu telefonieren, denn sie versuchen den TE am Telefon abzufertigen und einzuschüchtern.

Die Sache ist ganz einfach: Kommt etwas schriftliches, zum Anwalt damit. Dann hat der Spuk hoffentlich schnell ein Ende.

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"Morgenstund ist ungesund."

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#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
um weiteren "Nachstellungen" der RV zu entgehen, könntest du dich an die Clearingstelle der deutschen RV Bund wenden, um deinen Status zu klären.
Der Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber gestellt werden.
Das Anfrageverfahren durch die Beteiligten ist jedoch nur möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung selbst noch kein Verfahren eingeleitet hat.
Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 10004800

Das benötigte Antragsformular (V027 http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217144/publicationFile/43067/V0027.pdf) sowie Erläuterungen zum Antrag (V028 http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217146/publicationFile/30261/V0028.pdf) können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung abgerufen werden.
Gruß
Andreas

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#8
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
in Ergänzung, diese Gesichtspunkte werden im einzelnen überprüft:
keine regelmäßig Beschäftigten
450,- € Beschäftigtenverhältnisse werden nicht anerkannt. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt.

•Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Bei der Auslegung des Begriffs „im Wesentlichen" gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.

•Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige

•Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers - kein unternehmerisches Handeln
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.

Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet

Der letzte Punkt dürfte den Verdacht der Scheinselbständigkeit bei der RV erweckt haben.
Gruß
Andreas


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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Der letzte Punkt ist wirklich kritisch. Doch das ist beim TE erledigt, denn er hat nur kurz für seinen vorherigen Arbeitgeber gearbeitet, jetzt ist es ein anderer Auftraggeber.

Diese Kriterien sind überwiegend nicht absolut entscheidend, sondern die Gesamtsituation zählt.

Ich war auch vor der Gründung, als Angestellter, nicht in der GRV, weil freier Beruf. Das hat mir wohl einigen Ärger mit diesen Figuren erspart.

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"Morgenstund ist ungesund."

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
es geht ja auch nicht um seinen generellen Status als Selbständiger, sondern um den Einzelfall. Für jeden Auftrag den er annimmt und evtl. hierfür die Kriterien für ein Beschäftigungsverhältnis zutreffen, wird er und der Auftraggeber ggf. Sozialabgaben nachentrichten müssen. Da hilft es von Anfang an den Status zu klären.
Gruß
Andreas

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