Deutsch-Türkisches Erbrecht

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Welches Erbrecht gilt bei Fällen mit Türkeibezug?

Türkisches Erbrecht in Deutschland / Deutsches Erbrecht in der Türkei!

Die Verwandten der in der Bundesrepublik lebenden Migranten mit türkischem Hintergrund werden sich früher oder später auch mit den erbrechtlichen Folgen der Einwanderung befassen müssen. Die Ersparnisse der Migranten mit der türkischen Staatsangehörigkeit befinden sich zum bedeutenden Teil auch in Deutschland.

Diese Ersparnisse wurden zum Teil bei deutschen Banken angelegt; es wurden aber auch verschiedenste Immobilien in der Bundesrepublik erworben.

Im Todesfall stellt sich für die Erben in erster Linie die Frage, welches Erbrecht bei türkischer Staatsangehörigkeit des Verstorbenen anzuwenden sein wird. Zwischen der Türkei und Bundesrepublik Deutschland gilt ein am 28.05.1929 abgeschlossenes Abkommen( Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reiche ), welches u.a. die Fragen des anzuwendenden Erbrechts regeln.

Hiernach wird das anzuwendende Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit und nach der Art der Erbschaft bzw. des Nachlasses bestimmt.

Im Hinblick auf den beweglichen Nachlass findet das Erbrecht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene zuletzt hatte.

Bezüglich des unbeweglichen Nachlasses / der Immobilien wird auf das Erbrecht des Staates abgestellt, in dem sich der Nachlass befindet (Ort des Nachlasses).

D.h. für die erbrechtliche Verwertung der bei den Banken in Deutschland angelegten Ersparnisse eines türkischen Staatsangehörigen gilt das türkische Erbrecht; in diesem Falle wird bei einer erbrechtlichen Auseinandersetzung vor deutschen Gerichten oder bei Erteilung des Erbscheins durch ein deutsches Gericht nach Türkischem Zivilgesetzbuch entschieden.

Falls der Verstorbene in Deutschland Eigentümer eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Grundstücks war, so gilt für die erbrechtliche Folgen das Deutsche Erbrecht des BGB.

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Erben eines deutschen Staatsangehörigen, wenn zum Nachlass die in der Türkei befindlichenVermögenswerte oder Ersparnisse gehören.

Sowohl nach türkischem als auch nach deutschem Recht müssen die Erben einen Erbschein vorweisen, damit sie über die Erbschaft verfügen können. Der Erbschein wird auf Antrag vom Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen erteilt. Ohne Erbschein können die Erben z.B. über die Ersparnisse bei der Bank oder über die Immobilien des Verstorbenen nicht verfügen.

Falls eine Rechtsschutzversicherung bestehen sollte, so übernimmt diese Versicherung in einer erbrechtlichen Angelegenheit die Kosten der anwaltlichen Beratung.