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Design-Vertrag: Muss der Designer digitales Bildmaterial an den Auftraggeber herausgeben?

Von 26.5.2005 | Ratgeber - Medienrecht | 5574 Aufrufe
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Designvertrag, Grafik, Bildmaterial, Originale

Von Rechtsanwalt Dennis Sevriens

Eine Frage, die besonders Designer für Kommunikation und Grafik immer wieder beschäftigt, ist, ob nach Beendigung des Auftrages die Datenträger herauszugeben sind, auf welchen sich die für die Vervielfältigung des Layouts notwendigen Angaben befinden. Sollte sich keine ausdrückliche vertragliche Regelung dazu finden, sind die Parteien auf eine Auslegung des Vertrages angewiesen. Zur Auslegung bieten die §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auslegungsregeln. Wenn der Wortlaut des Vertrages nicht weiterführt, ist über den Parteiwillen nach dem Sinn und Zweck - so genannte teleologische Auslegung - des Vertragsgegenstandes abzustellen. Man fragt, was die Parteien vereinbaren wollten bzw. vereinbart hätten, wenn sie den streitigen Punkt bei Vertragsschluss gekannt hätten.

Hierbei kann man sich vergegenwärtigen, was der Designer seinem Auftraggeber eigentlich schuldet. Gegenstand eines Design- oder Layout-Auftrages ist meist die Erstellung eines (geistigen) Produktes, also eines Designs, Layouts, (digitalen) Fotos etc. An dieser Stelle kommt ein Grundsatz des deutschen Urheberrechts zum tragen: Das Urhebergesetz (UrhG) unterscheidet nämlich stets zwischen dem einmal hergestellten Werkstück (das sog. Original) und der darin liegenden geistigen Leistung und spricht deshalb im ersten Fall von einem verkörperten geistigen Werk. Gegenstand eines Urheberrechts ist die geistige Leistung - das Werkstück wird mit wenigen Einschränkungen nach den allgemeinen Vorschriften des Eigentums- und Besitzrechts behandelt. Eine musikalische Komposition braucht beispielsweise niemals niedergeschrieben zu werden - es reicht für die Erlangung urheberrechtlichen Schutzes aus, wenn der Komponist Melodie, Rhythmus und Harmonien im Kopf hat. Schreibt er seine Komposition das erste Mal auf, handelt es sich um ein Werkstück - alles Weitere sind Vervielfältigungen.

Zurück zur Frage. Regelmäßig wird die Einräumung von Nutzungsrechten an der Leistung des Designers der maßgebliche Inhalt des Design-Vertrages gewesen sein. Also ist weiter zu fragen, welche Nutzungsart im Vertrag vorgesehen war und ob der Auftraggeber dazu zwingend das Eigentum an den originalen Werkstücken benötigt. Man kann tendenziell sagen und von einer Vermutung sprechen, dass beim typischen Design-Vertrag die Originale vom Auftraggeber nicht benötigt werden und die Eigentumsverschaffung an den Werkstücken die Ausnahme bilden wird. Allerdings ist und bleibt diese Regel eine Tendenz. Digital hergestellte Werkstücke, wie z.B. digitale Fotos sind natürlich an den Auftraggeber herauszugeben.

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