Der schnellste Weg zur Schuldenfreiheit: die Chancen des deutschen Insolvenzrechts

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I. Deutsches Insolvenzrecht hilft bei schneller Sanierung

Es gibt im deutschen Insolvenzrecht zwei Instrumente der schnellen Sanierung:

  • Schuldenregulierungsplan für Verbraucher und
  • Insolvenzplan für Selbständige.

Besonders interessant ist das Schuldenregulierungsplanverfahren, da diese Sanierung außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens stattfindet. Es gibt

  • keine Eintragung unter www.insolvenzbekanntmachungen,de
  • keine Entragung in der SCHUFA
  • keinen Insolvenzverwalter
  • keine Insolvenzanfechtung
  • keine Gerichtskosten- lediglich Kosten für den Berater.

II. Ausgangsfrage: Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für Verbraucher. Das Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und Unternehmer.

2. Für Verbraucher ist der außergerichtliche Einigungsversuch eine Pflicht vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es müssen daher alle Gläubiger angeschrieben werden und ein Regulierungsvorschlag unterbreitet werden.

3. Der außergerichtliche Einigungsversuch bietet die Chance einer schnellen Sanierung, die sich also nicht 6 Jahre hinzieht bis zur Restschuldbefreiung bei normalen Durchlauf des Insolvenzverfahrens, sondern im Schnitt 3 Monate.

a) Wenn alle Gläubiger dem außergerichtlichen Einigungsvorschlag zustimmen, gilt dies als Vergleich mit allen Gläubigern. Der Schuldner muss die im außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan enthaltene Einmalzahlung oder Ratenzahlungen leisten, dann ist der Schuldner schuldenbefreit.

b) Üblicherweise stimmen aber nicht alle Gläubiger dem Schuldenregulierungsvorschlag zu. Es gibt meist einige Ablehnungen.

c) Wenn im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs aber die Mehrheit der Gläubiger zustimmt, eröffnet sich für Verbraucher eine besondere Schuldenregulierungsmöglichkeit.

Die Besonderheit besteht bei Verbraucherinsolvenzverfahren darin, dass es einen weiteren Einigungsversuch gibt, bei dem es dann (nur)auf die Kopf- und Sumnmenmehrheit der Gläubiger ankommt.

Das Verfahren heißt: gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren oder Schuldenregulierungsplanverfahren  und wird nur dann durchgeführt, wenn nach den Reaktionen im außergerichtlichen Einigungsversuch ein gerichtliches Schuldenregulierungsplanverfahren erfolgversprechend ist.

Im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren kann -bei Vorliegen der Kopf- und Summermehrheit der Gläubiger-  die Zustimmung einzelner  ablehnenden Gläubiger vom Gericht ersetzt werden. Beispiel: Eine ablehnende Bank B hat Forderungen von 100.000 Euro. Eine andere Bank G und 2 weitere Gläubiger haben Forderungen in Höhe von 150.000 Euro. Es läge also die Summenmehrheit (Mehrheit liegt bei 125.001 Euro: 100.000 plus 150.000 Euro geteilt durch 2 ) vor, ferner die Kopfmehrheit (3 zu 1 Gläubiger) vor.

Die Ersetzung der Zustimmung im Schuldenregulierungsverfahren erfolgt leider nur im Verbraucherinsolvenzverfahren- nicht für aktuelle Selbständige (eine Ausnahme gab es kürzlich bei einem Insolvenzgericht mit einem kammerzugehörigen Selbständigen)

d) Bei aktuell Selbständigen müssen also alle Gläubiger zustimmen, wenn in Krisensituationen ein außergerichtlicher Sanierungsvorschlag unterbreitet wird.

III. Ehemals Selbständige und aktuell Selbständige?

Das Schuldenregulierungsplanverfahren gilt auch für ehemalige Selbständige, wenn Sie unter 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, vgl. § 304 InsO.

 Sie sind aber akutell selbständig? Handlungsalternativen:

 1. Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

Sie müssen die selbständige Tätigkeit, mindestens für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens aufgeben. Manche lassen sich anstellen in einer UG oder GmbH, die die Geschäfte führt. Se können nicht  geschäftsführender Gesellschafter sondern nur Angestellter sein.

Es dürfen aber keine Vermögenswerte verschoben werden - das heißt es müßte eine ordnungsgemäße Übertragung von Einzelfirma in die GmbH oder UG erfolgen. Hinzuweisen ist auch darauf dass Übertragung an nahe Angehörige einfach anfechtbar sind.

Wenn eine Aufgabe rechtlich nicht möglich oder gewollt ist, verbleibt nachfolgende Handlungsalternative:

2. Regulierungsvorschlag für aktuell Selbständige

Alle Gläubiger erhalten einen Regulierungsvorschlag mit dem Hinweis auf die selbständige Tätigkeit. Die Einnahmen und Ausgaben müßten offengelegt werden. Nach bisheriger Rechtslage und Rechtsprechung müssten -wie ausgeführt- jetzt alle Gläubiger diesem Vorschlag zustimmen.

Wenn dies scheitern sollte, könnte das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden und innerhalb des eröffneten Regelinsolvenzverfahrens vom Schuldner ein Insolvenzplan gelegt werden, der  zur Abkürzung des Regelinsolvenzverfahrens führt. Im günstigen Fall kann nach 3-6  Monaten das Insolvenzverfahren mittels Insolvenzplan abgeschlossen sein.

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