Der merkantile Minderwert von Altfahrzeugen

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Berechnungsgrundlagen für den merkantilen Minderwert nach erfolgtem Unfallschaden

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. Und genauso passiert es, dass bei der Abwicklung des Unfallschadens Geld verschenkt wird. Was tun, wenn das Auto einen Schaden erleidet?

In diesem Zusammenhang wird häufig der so genannte „merkantile Minderwert" erwähnt. Dieser bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Schaden durch Reparatur nachträglich perfekt behoben worden ist, denn der Unfall kann nicht ungeschehen gemacht werden.

Starre Kilometergrenzen und Alter des Fahrzeugs sind nur noch untergeordnete Faktoren zur Berechnung

Jedoch hat sich die Rechtsprechung dahingehend geändert, dass nunmehr keine starren Kilometergrenzen den Ausschlag geben und auch das Fahrzeugalter eine nur noch untergeordnete Rolle spielt, mithin keine Beschränkung mehr darstellt.

Früher sahen die Gerichte und Sachverständigen eine Wertminderung dann nicht mehr für gegeben, wenn das Fahrzeug älter als fünf Jahre war oder bereits eine Laufleistung von mehr als 100.000 km absolviert war.

Auch die hohe Lebenserwartung von Kraftfahrzeugen ist ein wichtiger Faktor

Das AG Hamburg in seinem Urteil vom 24.10.2013 (52 C 63/13) betont, dass heutzutage auch die hohe Lebenserwartung von Kraftfahrzeugen und insbesondere auch die Langlebigkeit von Dieselmotoren berücksichtigt werden muss.

Dazu gehöre auch die Erstattung des merkantilen Minderwertes am Fahrzeug, der nach fachgerechter Reparatur verbleibt.

Im konkreten Fall war das verunfallte Fahrzeug bereits sieben Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 195.000 km erreicht. Nach Auffassung des AG Hamburg stehen diese Eigenschaften des Unfallfahrzeugs dem Ansatz eines merkantilen Minderwertes aber nicht entgegen.

Vielmehr ist der Unfallgeschädigte nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den streitgegenständlichen Unfall stünde. Erstattungsfähig ist somit auch der sog. merkantile Minderwert an einem Fahrzeug, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbleibe.

Auch der Erhaltungszustand und die Marktgängigkeit des Fahrzeugs sind zu berücksichtigen

Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie ein solches Fahrzeug (Marke, Farbe, Eigenschaften etc.) im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei vollständiger Instandsetzung des Unfallschadens, bewertet würde.

In dem vorliegenden Fall hatte das verunfallte Dieselfahrzeug einen erstattungsfähigen Reparaturschaden von 5.815,71 €. Der Sachverständige hat bei diesem Fahrzeug das Alter, sowie die Laufleistung berücksichtigt und diesem trotzdem eine Wertminderung von 200 € zugesprochen. Dies sei der Betrag, der bei der Instandsetzung des Fahrzeugs bei Veräußerung als Mindererlös gegenüber einem vorher nicht beschädigten Fahrzeuges zu erwarten sei.

Bestehen eines merkantiler Minderwerts ist immer Einzelfall abhängig

Abschließend ist also immer der Erhaltungszustand und die Marktgängigkeit mit einzubeziehen. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein merkantiler Minderwert zugesprochen werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab und erfordert eine individuelle Betrachtung.

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