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Der leitende Angestellte im Kündigungsschutzrecht
Seite 1 - vom 23.11.2006

Der leitende Angestellte im Kündigungsschutzrecht

Der Autor
Marcus Alexander Glatzel, Hanau
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
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Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer im kündigungsschutzrechtlichen Sinne. Die Abgrenzung des leitenden Angestellten von den übrigen Arbeitnehmern ist bedeutend. Leitende Angestellte genießen nämlich einen verminderten Kündigungsschutz.

Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Eine wesentliche Einschränkung im Kündigungsschutzprozess besteht darin, dass der Arbeitgeber einseitig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen kann. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Wird also ein solcher Auflösungsantrag gestellt, so ist das Arbeitsgericht gezwungen, dem Antrag stattzugeben, selbst wenn eine Kündigung rechtlich unbegründet ist. Der Arbeitgeber hat somit die Möglichkeit, sich von einem leitenden Angestellten schneller trennen zu können. Der Angestellte geht allerdings nicht ganz leer aus. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist, so wird der Arbeitsgeber zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.

In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es daher entscheidend darauf an, ob es sich bei dem gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich um einen leitenden Angestellten handelt. Auf die Bezeichnung „leitender Angestellter“ im Arbeitsvertrag kommt es dagegen nicht an.

Definition leitender Angestellter

Nach dem Kündigungsschutzgesetz liegt ein leitendes Angestelltenverhältnis unter folgenden Voraussetzungen vor:

Zunächst muss er kraft seiner Funktion Aufgaben mit besonderer Bedeutung wahrnehmen. Er muss maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische, personelle oder wirtschaftliche Führung des Unternehmens ausüben. Das heißt, er muss in diesen Angelegenheiten erheblichem Entscheidungsspielraum haben. Ein leitender Angestellter hat somit eine Vorgesetztenstellung gegenüber Mitarbeitern und übt damit die Arbeitgeberfunktion aus. Leitende Angestellte können beispielsweise Leiter der Personalabteilung oder Filialleiter sein.

Ferner müssen leitende Angestellte zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sein. Im Kündigungsschutzprozess fehlt es oft an dieser Befugnis. Denn es genügt nicht, dass entsprechende Maßnahmen von Fall zu Fall von der Unternehmensleitung toleriert werden. Diese Befugnis muss nicht nur intern, sondern auch im Außenverhältnis bestehen. Einstellungen oder Entlassungen müssen also auch nach außen praktiziert werden. Schickt z.B. der Niederlassungsleiter Bewerbungsunterlagen zur Geschäftsleitung, so handelt er nicht selbständig und ist somit kein leitender Angestellter. Denn jemand, der sich bei seinem Arbeitgeber erst rückversichern muss, handelt nicht eigenverantwortlich.

Unser Tipp:

Sollten Sie die Voraussetzungen eines leitenden Angestellten erfüllen, müssen Sie im Falle einer Kündigung gut abwägen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Denn die Höhe der Entschädigung wird dann alleine vom Gericht festgesetzt. Die Entschädigungshöhe kann oftmals aber geringer sein, als eine frei ausgehandelte Entschädigung.

Somit können Sie auf Ihren Arbeitgeber keinen Einfluss ausüben, Ihnen eine höhere Abfindung zu zahlen. Daher ist es oft sinnvoller, sich mit Ihrem Arbeitgeber außergerichtlich zu einigen. Bevor Sie aber eine endgültige Entscheidung treffen, sollten Sie Ihre Rechte von einem Experten umfassend prüfen lassen. Denn stellt dieser fest, dass Sie tatsächlich die Voraussetzungen eines leitenden Angestellten nicht erfüllen und die Kündigung unberechtigt ist, so können Sie mittels einer Kündigungsschutzklage eine Weiterbeschäftigung erzwingen.


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