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Der gerichtliche Mahnbescheid

Von Rechtsanwalt Marko Setzer
2.12.2010 | Ratgeber - Zwangsvollstreckung | 1412 Aufrufe
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Mahnbescheid

Der folgende Beitrag soll helfen, den in der Realwelt oft verwechselten Begriff der "Mahnung", worunter oft außergerichtlichen Zahlungsaufforderungn durch z.B. Handwerksbetriebe, Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros aber auch von Privaten zu verstehen sind, vom gerichtlichen Mahnverfahren zu unterscheiden.

Grundsätzliches - Ablauf des Verfahrens

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Ein Mahnbescheid wird NUR durch das Gericht zugestellt (farbliche Einfärbung, gelb oder rosa). Das gerichtliche Mahnverfahren ist zunächst einmal ein dt. Gerichtsverfahren, welches der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren dazu in den §§ 688 ff. ZPO. Es muss sich dabei ausschließlich um Geldforderungen handeln und ein Anspruch darauf darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die gemäß § 688 II Nr. 2 ZPO selbst noch nicht erbracht worden ist. 

Ohne Klageerhebung kann die Vollstreckung durch das Mahnverfahren ermöglicht werden und dies schon seit einiger Zeit voll automatisiert.

Unter dem Link https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=5003116-1291290455506&Command=start können dazu weitere Informationen gefunden werden.

Das Mahngericht prüft hierbei nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Somit bietet das Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige Alternative zum "normalen" Zivilprozess mittels Klageerhebung. Das beabsichtigte Ziel des Verfahrens wird regelmäßig zunächst sein, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Der Schuldner hat die Möglichkeit, den Betrag schnellstmöglich zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen.
Reagiert der Schuldner jedoch nicht, steht am  Ende des Mahnverfahrens der Vollstreckungsbescheid, welcher dem Gläubiger einen vollstreckungsfähigen Titel bietet gem. § 794 I Nr. 4 ZPO.

Die Kosten
Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens sind abhängig vom Wert bzw. der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung, mind. jedoch 23,00 EUR (Mindesgebühr).Die Gerichtskosten entstehen mit Eingang des Antrages beim Mahngericht, selbst dann, wenn der Antrag später zurückgenommen werden sollte. Grundsätzlich wird der Mahnbescheid nur dann erlassen, wenn auch die Gerichtskosten eingezahlt wurden.

Da in den meisten Fällen der Mahnbescheid maschinell erlassen wird, gilt dies dann auch später für einen zu erlassenen Vollstreckungsbescheid. Deshalb erfolgt die Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides fast zeitgleich. 

Rechtsbehelf gegen einen Mahnbescheid
Nach Erhalt des Mahnbescheides hat der Schuldner die Möglichkeit dagegen Widerspruch zu erheben. Gem. § 692 I Nr. 3 ZPO enthält der Mahnbescheid dazu die Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem Anspruch widersprochen wird. Eine Begründung des Widerspruches ist dabei nicht erforderlich. Achtung: Die Einlegung des Widerspruchs ist auch bei fehlender Frist nur bis zum Erhalt des Vollstreckungsbescheides möglich. Danach kann ein verfristeter Widerspruch nur noch als Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid angesehen werden. Regelmäßig bedeutet dies, dass ein Gläubiger so schnell wie möglich (am 15. Tag nach Zugang des Mahnbescheids beim Schuldner) einen Antrag auf Erlasseines Vollstreckungsbescheides stellen wird. Dazu kann der Gläubiger ein Formblatt nutzen, was das Mahngericht zur Verfügung stellt bzw. zugesandt wird.

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