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Der gemeinsame Zweck

AFP VOM 31.7.2000 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 234712 Aufrufe
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GbR, Gesellschaft, bürgerlichen, Rechts

Als gemeinsamer Zweck, zu dessen Erreichung die Gesellschafter sich zusammenschließen, kommt jeder legitime Zweck in Betracht. (Unlegitim wäre hier etwa ein Banküberfall!) Es spielt keine Rolle, ob dieser Zweck erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur ist. Sollte sich die Gesellschaft aber kaufmännisch betätigen, handelt es sich kraft Gesetzes um eine OHG und nicht mehr um eine GbR!
Ein erwerbswirtschaftlicher Zweck wird beispielsweise verfolgt, wenn sich mehrere Ärzte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen. - Der gemeinsame Zweck ist hier die Ausübung des Berufs.

Eine GbR kann auch zur gemeinsamen Durchführung einzelner Geschäftsvorhaben gegründet werden, hier spricht man auch von einem Konsortium.
Beispiel: Mehrere Banken schließen sich zusammen, um einen Großkredit zur Finanzierung eines Vorhabens aufzubringen. Hier geht es zwar um eine wirtschaftliche Betätigung, die Gesellschaft kann aber weder eine OHG noch eine KG sein, weil kein dauernder Betrieb eines Handelsunternehmens vorliegt.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die GbR - Gesellschaft für fast jeden Zweck
Seite 2: Wer kann eine GbR gründen?
Seite 3: Was braucht man, um eine GbR zu gründen?
Seite 4: Der gemeinsame Zweck
Seite 5: So funktioniert die GbR
Seite 6: Die Haftung
Seite 7: Steuerrechtliches der GbR
Seite 8: Wechsel der Gesellschaftsform

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